· Konservierende Leistungen
Inlay-Versorgungen nach den Nrn. 2150 bis 2170 GOZ richtig abrechnen
von Anita Koschny, Dental Consulting, Bayreuth, dental-consulting.net
| Inlay-Versorgungen gehören in der Zahnarztpraxis zu den eher seltenen Leistungen: Die GOZ-Analyse 2018 im Statistischen Jahrbuch der Bundeszahnärztekammer (BZÄK; PA 01/2020, Seite 2 ) weist die Nr. 2150 GOZ mit einem Anteil von unter 0,01 Prozent an den erbrachten Leistungen aus (genannt sind rundungsbedingt 0,00 Prozent; die Leistung wurde 10.000-mal berechnet), die Nr. 2160 GOZ kommt auf 0,01 Prozent und die Nr. 2170 GOZ auf 0,02 Prozent. Dennoch sind Inlays als hochwertige und langlebige Versorgung bei einer anspruchsvollen Patientenklientel sehr beliebt. |
Inlays, Onlays, Overlays & Co.: Der Teufel steckt im Detail
Inlays gehören laut Definition des GOZ-Kommentars der BZÄK (Oktober 2018) zu den Rekonstruktionen (siehe PA 01/2020, Seite 5). Die Grenzen zu anderen Rekonstruktionen sind fließend (siehe Grafik). Folgende Ausführungen beziehen sich auf Inlays im weiteren Sinne und schließen Onlays und Overlays ein.
Inhalt und Abrechnungsbestimmungen laut GOZ
Die Leistungsbeschreibung der Nrn. 2150 bis 2170 GOZ unterscheidet sich vor allem in der Anzahl der Flächen, die die Versorgung umfasst. Die jeweiligen Ausführungen im GOZ-Kommentar der BZÄK sind weitgehend identisch.
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