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  • · Kostenerstattung

    So reagieren Sie auf Therapievorgaben von privaten Krankenversicherungen

    Bild: ©nmann77 - stock.adobe.com

    von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg, muecke-recht.de

    | Zunehmend begründen private Krankenversicherungen (PKV) Leistungskürzungen damit, dass nach Überprüfung ihres hinzugezogenen fachlichen Beraters eine andere als die geplante Behandlung möglich sei und durchgeführt werden müsse. Für die geplante Behandlung könne keine Erstattungszusage abgegeben werden. Sind solche Ablehnungen hinzunehmen ‒ bedeuten sie doch einen massiven Eingriff in die Therapiefreiheit von Zahnarzt und Patient? Welche Möglichkeiten gibt es, Leistungskürzungen der Versicherungen zu verhindern und die Wunschtherapie durchzusetzen? |

    Beispiele für Therapievorgaben der PKV

    Typische Beispiele für Begründungen, mit denen PKVen die Erstattung geplanter Behandlungen ablehnen, sind:

     

    • Implantate in dem Bereich der Siebener oder in der geplanten Anzahl seien medizinisch nicht notwendig, statt Implantatkronen könne eine Brückenversorgung durchgeführt werden.