· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Standortbestimmung: Adhäsive Restaurationen
von Erika Reitz-Scheunemann, www.training-mit-biss.de
| Die Bewertung der Restaurationen (GOZ Nrn. 2050 bis 2120) hat seit Verordnung der GOZ 2012 gerade im Hinblick auf die zahnsubstanzschonende Zahnerhaltung und insbesondere im Vergleich zu den Rekonstruktionen (Nrn. 2150 bis 2170, 2200 bis 2220) Raum für Diskussionen geschaffen. Zwischenzeitlich sind die Leistungsinhalte der Restaurationen „auf den Prüfstand“ gestellt worden und es liegen auch erste Urteile zu Auslegungsfragen vor. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen den aktuellen Stand der Berechnungsmöglichkeiten für die Versorgung mit adhäsiven Restaurationen vor. |
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Nr. | Leistung | Gebühr in Euro |
2060
| Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), einflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts | 29,64 (Faktor 1,0) 68,17 (Faktor 2,3) 103,74 (Faktor 3,5) |
2080
| Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), zweiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts | 31,27 (Faktor 1,0) 71,92 (Faktor 2,3) 109,45 (Faktor 3,5) |
2100
| Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), dreiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts | 36,11 (Faktor 1,0) 83,05 (Faktor 2,3) 126,38 (Faktor 3,5) |
2120
| Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), mehr als dreiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts | 43,31 (Faktor 1,0) 99,60 (Faktor 2,3) 151,57 (Faktor 3,5) |
Die nicht adhäsiven Restaurationen nach den Nrn. 2050, 2070, 2090, 2110 enthalten folgende Leistungen: „Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, ein-, zwei-, drei- und mehr als dreiflächig.“ Der Verordnungsgeber hat das „Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung“ bei den nicht adhäsiven Restaurationen unmissverständlich als Leistungsbestandteil aufgeführt, daher ist diese Maßnahme mit der Gebühr abgegolten. Die adhäsiven Restaurationen enthalten diesen Leistungsbestandteil nicht. Die notwendige Verwendung einer „Formgebungshilfe“ bei Restaurationen nach den Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 kann zusätzlich berechnet werden. Für diese Leistung wird konsentiert die Nr. 2030 wie folgt abgerechnet:
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