· Fachbeitrag · Leitfaden, Teil 3
Umfangreiche augmentative Maßnahmen korrekt abrechnen und dokumentieren
von Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin, Weinstadt
| Die Abrechnung augmentativer Maßnahmen stellt für viele Zahnarztpraxen eine Herausforderung dar. In diesem dritten Teil unseres „Leitfadens zur Abrechnung knochenaufbauender Leistung“ erläutern wir die Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten ‒ Bone Splitting (Nr. 9130 GOZ), die Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch Osteosynthesemaßnahmen (Nr. 9150 GOZ), die Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien (Nr. 9160 GOZ), die Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie (Nr. 9170 GOZ) sowie die Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung (Nr. 2442 GOÄ). |
Merke | Wichtig ist bei allen im Folgenden beschriebenen Ziffern, dass eine umfangreiche Dokumentation aller operativen Einzelschritte erfolgt, damit die Leistungen vollständig und betriebswirtschaftlich stimmig abgerechnet werden können.
Bone Splitting (Nr. 9130 GOZ)
Die Nr. 9130 GOZ beschreibt zwei völlig unterschiedliche chirurgische Leistungen: den Knochenaufbau
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