· Leserforum
Keimdichter Verschluss aus Kunststoff
| FRAGE: „Nach einer dauermedizinischen Einlage hat mein Chef den Zahn mit einem keimdichten Verschluss aus Kunststoff verschlossen. Wie kann ich diesen abrechnen?“ |
Antwort: Beim Privatpatienten kann der keimdichte Verschluss aus Kunststoff nur über die Nr. 2020 GOZ (Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität) berechnet werden. Auch wenn der Verschluss aus Kunststoff besteht, kann dies nicht als definitive Füllung (Nr. 2050 ff. GOZ) berechnet werden. Dieser Umstand kann nur bei der Bemessung des Steigerungsfaktors gemäß § 5 Abs. 2 GOZ berücksichtigt werden. Soll der 3,5-fache Steigerungssatz überschritten werden, ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vergütungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu treffen. Ein Muster für eine abweichende Vergütungsvereinbarung gem. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ bzw. § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ finden Sie unter iww.de/pa > Downloads >Musterverträge und -schreiben > Abrechnungswissen.