· Materialkosten
Berechenbare Materialien nach der GOZ
von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de
| Täglich werden bei der Patientenbehandlung die unterschiedlichsten Materialien verwendet. Doch welche Materialien sind gesondert als Verbrauchsmaterial berechenbar und welche sind mit der Gebühr der erbrachten Leistung abgegolten? Dieser Beitrag zeigt auf, wie Sie die Materialkostenberechnung souverän, korrekt und ohne Geldverlust umsetzen. |
Materialkosten für Leistungen in GOZ und GOÄ
Laut § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ sind mit den Gebühren für die zahnärztlichen Leistungen die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, den Sprechstundenbedarf, die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Ausnahmen davon sind entweder in den Allgemeinen Bestimmungen der GOZ, im Leistungstext einzelner Gebührenziffern, vom GOZ-Beratungsforum oder gemäß § 6 Abs. 1 GOZ (Analogberechnung) unter Einbezug von Einmalmaterialien definiert.
Materialkosten und Auslagen gemäß § 10 GOÄ kann der Zahnarzt nur dann berechnen, wenn sie für eine in der GOÄ aufgeführte Leistung entstanden sind, auf die der Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 GOZ zugreifen darf. Eine Anwendung des § 10 GOÄ kommt für zahnärztliche Leistungen, die auf Grundlage der GOZ berechnet wurden, nicht in Betracht.
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