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  • · Materialkosten

    Materialberechnung bei Analogleistungen und Umsatzbeteiligung der Mitarbeiter

    Bild: ©HNFOTO - stock.adobe.com

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | Der Verordnungsgeber hat vor Inkrafttreten der GOZ von 1988 erkannt, dass es nicht möglich ist, alle Facetten der Zahnheilkunde in einer Gebührenordnung zu beschreiben. Daher ist gemäß § 6 Abs. 1 GOZ dem Zahnarzt die Möglichkeit eröffnet, nicht in der GOZ oder GOÄ aufgeführte selbstständige Leistungen analog zu berechnen. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, ob und wie verwendete Materialien berechnet werden können. |

    Analoge Leistungen und Materialberechnung

    Die Problematik der Materialberechnung bei Analogleistungen ist bisher noch nicht rechtssicher geklärt. Auch in der Fachliteratur bestehen divergierende Meinungen zu diesem Thema. § 6 Abs. 1 GOZ enthält zwar den Hinweis, dass selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten-, und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung ‒ ggf. gemäß § 6 Abs. 2 GOZ auch nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ ‒ berechnet werden können. Bei den Überlegungen, ob anfallende Materialkosten berechenbar sind, ist jedoch auch § 4 Abs. 3 GOZ (Gebühren) zu beachten! Hiernach sind nur solche Materialien gesondert berechenbar, die im Gebührenverzeichnis der GOZ als berechnungsfähig aufgeführt sind. Diese Bestimmung kann insofern nicht einfach auf Leistungen übertragen werden, die gar nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind. Nichtsdestotrotz können Sie auch die Kosten für Material in bestimmten Fällen erstattet bekommen.

     

    Für die Berechnung von Materialkosten, die im Zusammenhang mit einer Analogleistung stehen, bieten sich folgende Möglichkeiten: