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  • · Materialkosten

    Wo ist Verbrauchsmaterial auf der Rechnung auszuweisen? (Teil 2)

    Bild: ©Ines Meier - stock.adobe.com

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | Das berechenbare zahnärztliche Verbrauchsmaterial nach GOZ kann im Rahmen der Rechnungslegung auf unterschiedliche Art und Weise erfasst werden. Doch welche Art und Weise ist die Richtige? Gibt es mehrere rechtskonforme Optionen? Drei Varianten dazu haben wir bereits in PA 05/2021, Seite 6 ff., vorgestellt. In diesem abschließenden Teil 2 geht es um die noch verbleibenden Varianten 4 und 5. |

    4. Verbrauchsmaterial auf zahntechnischem Beleg

    In vielen Praxen wird das Verbrauchsmaterial (z. B. Abformmaterial, Fiberglasstifte, atraumatische Naht, Implantate) auf einem Eigen-/Praxislaborbeleg erfasst. Jedoch ist eine solche Vermengung der zahnärztlichen mit den zahntechnischen Materialien nach § 9 GOZ unsachgemäß, denn Auslagen für zahntechnische Leistungen sind dem Patienten gemäß § 10 Abs. 3 Sätze 5 und 6 GOZ gesondert in Rechnung zu stellen. Dies widerspricht auch dem sachlichen Zusammenhang, da es sich um Verbrauchsmaterial gemäß § 4 Abs. 3 GOZ handelt, das bei der Erbringung von zahnärztlichen Leistungen verwendet wurde und nicht vom Zahntechniker bei der Herstellung eines Werkstücks. Außerdem widerspricht solch eine Abrechnung den formellen Anforderungen aus § 10 GOZ an die zahnärztliche Rechnung: Nur für zahntechnische Leistungen und die dafür erforderlichen Materialien ist der zahnärztlichen Rechnung ein gesonderter Beleg beizufügen.

     

    Die Maske für Eigen-/Praxislaborbelege ist in jeder Software individuell gestaltet, es gibt hier keine gesetzlichen Vorgaben.