· Fachbeitrag · Optische Vergrößerungshilfen
OP-Mikroskop, Lupenbrille & Co ‒ wie kann der Mehraufwand abgerechnet werden?
von Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin, Weinstadt
| Optische Vergrößerungshilfen wie das OP-Mikroskop und die Lupenbrille können in vielen Bereichen in der Zahnmedizin die Behandlungsqualität deutlich verbessern. Häufig stellt sich jedoch die Frage, wie dieser Mehraufwand berechnet werden kann, da lediglich der Zuschlag für die Anwendung des Mikroskops mit der Nr. 0110 in der GOZ geregelt ist. |
Der Einsatz des Mikroskops als selbstständige Leistung
Sowohl in der GOZ als auch in der GOÄ sind die Zuschläge nur zu bestimmten Leistungen berechnungsfähig. Die GOÄ sieht z. B. für die Anwendung des Mikroskops den OP-Zuschlag nach GOÄ-Nr. 440 vor. Wie kann jedoch der Einsatz des Mikroskops als selbstständige Leistung z. B. bei Durchführung einer intrakanalären/intrakoronalen Diagnostik in der Endotherapie oder bei nicht zuschlagsberechtigten Leistungen abgerechnet werden? Betrachten wir hierzu zunächst den Zuschlag nach der Nr. 0110 GOZ im Detail.
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GOZ | Leistungstext | Faktor | Betrag |
0110 | Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei den Leistungen nach den Nummern 2195, 2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045, 3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130 und 9170 | 1,0 | 22,50 |
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