· Fachbeitrag · Parodontitistherapie
Die Abrechnung einer semipermanenten Schienung unter Berücksichtigung der GOZ-Nr. 2197
von Erika Reitz-Scheunemann, www.Training-mit-Biss.de
| Im Rahmen einer unterstützenden Parodontitistherapie ist eine semipermanente Schienung der parodontal gelockerten Zähne 43 bis 33 notwendig. Das geschlossene Vorgehen wurde bereits durchgeführt. Im Beispiel zeigen wir die Berechnung der semipermanenten Schiene auf. |
Region | Nr. | Leistungsbeschreibung | Faktor | Anzahl | Euro |
Ä5 | Symptombezogene Untersuchung | 2,3* | 1 | 10,72 | |
44-34 | 4060 | Kontr. nach Entf. harter und weicher Zahnbeläge oder PZR nach Nr. 1040 mit Nachreinigung einschl. Polieren, je Zahn, oder Implantat, auch Brückenglied | 2,3* | 8 | 7,28 |
44 | 4040 | Bes. grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatzes, je Sitzung | 2,3* | 1 | 5,82 |
45-35 | 2040 | Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 2,3* | 2 | 16,82 |
43-33 | 7070 | Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum | 2,3* | 5 | 58,20 |
§4(3) | Materialkosten | - | |||
43-33 | 2197 | Adhäsive Befestigung (plast. Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) | 2,3* | 6 | 100,92 |
1020 | Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und -behandlung, mit Lack oder Gel, je Sitzung | 2,3* | 1 | 6,47 | |
Ä1 | Beratung | 2,3* | 1 | 10,72 |
* Der Faktor 2,3 dient nur der beispielhaften Darstellung bei durchschnittlicher Schwierigkeit.
Erläuterungen zum Praxisfall
Die GOZ-Nr. 4060 ist in einer getrennten Sitzung nach der Entfernung harter und weicher Zahnbeläge (Nrn. 4050/4055) oder PZR (Nr. 1040) berechenbar. Die Leistung enthält die supragingivale Nachreinigung sowie die Politur der Zähne und ist je Zahn, Implantat oder Brückenglied berechenbar. Eine zeitliche Einschränkung der Berechnungsfähigkeit enthält der Verordnungstext nicht. Der Steigerungsfaktor ist dem individuellen Aufwand entsprechend anzupassen. Die Entfernung des Frühkontakts am Zahn 44 wird mit der Nr. 4040 berechnet. Eine Berechnung erfolgt einmal je Sitzung, an natürlichen Zähnen, Restaurationen, Rekonstruktionen sowie vorhandenem Zahnersatz.
Für die notwendige absolute Trockenlegung mittels Kofferdam im Bereich der Zähne 45 bis 35 ist die GOZ-Nr. 2040 je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich - unabhängig von der Anzahl oder der Lage der zu behandelnden Zähne - berechnungsfähig. Eine gesonderte Berechnung der Materialkosten ist nicht möglich. Die Schwierigkeit und der besondere Aufwand durch die Benutzung von Gummibändern (zum Beispiel Wedjets) zum Fixieren des Kofferdams ist über den Steigerungsfaktor der GOZ-Nr. 2040 (2,3-fach = 8,41 Euro bis 3,5-fach = 12,80 Euro) zu modifizieren. Bei der Anwendung von flüssigem Kofferdam (Fastdam, Gingiva-Protector) besteht die Möglichkeit, analog entsprechend § 6 Abs. 1 der GOZ zu berechnen, da diese Leistung in der GOZ nicht enthalten ist.
Die interdentale Schienung der gelockerten Zähne wurde lingual durch die Applikation eines 3 cm langen Glasfaserbandes (zum Beispiel Ribbond) verstärkt. Darüber hinaus wurden im Behandlungsfall zunächst die Interdentalräume ausgeblockt, um die Voraussetzungen für die häusliche Parodontalhygiene mit Interdentalraumbürsten weiterhin zu ermöglichen. Das zahnärztliche Honorar für die semipermanente Schiene mit Anwendung obligatorischer Ätztechnik ist je Interdentalraum berechenbar und seit 1988 unverändert.
Der besondere Aufwand für die „Interdentalraumgestaltung“ muss über den Steigerungsfaktor der GOZ-Nr. 7070 berücksichtigt werden. Das ist jedoch nur möglich, wenn die Behandlungsdokumentation Aufschluss über die Schwierigkeit, den Zeitaufwand und die Umstände bei der Behandlung gibt. Beispielhaft hierfür ist in diesem Praxisfall die Verstärkung der Schiene durch ein Glasfaserband und die Schwierigkeit der Interdentalraumgestaltung bei Zahnlockerung. Weitere Maßnahmen zur adhäsiven Befestigung im Sinne eines Konditionierens sind jedoch nach der GOZ-Nr. 2197 (je Zahn) berechnungsfähig. Die Berechnung der Fluoridierung erfolgt über die GOZ-Nr. 1020 (je Sitzung). Eine ggf. notwendige Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen wäre der GOZ-Nr. 2010 (je Kiefer) zuzuordnen. Die Beratung über den weiteren Behandlungsverlauf ist nach der Ä 1 berechenbar.
Besonderer Blickpunkt: Die Berechnung der Materialkosten
Im obigen Fall wurde ein auf 3 cm gekürztes Adhäsiv-Verstärkungsband aus Polyethylen-Faser verwendet. Die Materialkosten wurden mit 3,15 Euro je cm ermittelt, insgesamt 9,45 Euro. Zur Berechnungsfähigkeit nicht gesondert aufgeführter Materialkosten vertritt die BZÄK seit April 2014 die Auffassung, „dass aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2014 (Az. III ZR 264/03) davon ausgegangen werden muss, dass sich die Instanzgerichte der Bewertung des BGH anschließen werden, der die Materialkosten als getrennt berechenbar ansieht, sofern die Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist. Ausgehend hiervon ist die Zumutbarkeitsgrenze mindestens dann überschritten, wenn die Materialkosten den Einfachsatz der zugrunde liegenden Gebühr aufbrauchen. Dessen ungeachtet ist - wenn besonders teure Materialien zur Anwendung kommen - der „Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, die die Materialkosten hinreichend berücksichtigt, das Mittel der Wahl.“
Das zahnärztliche Honorar für die semipermanente Schiene nach GOZ-Nr. 7070 beträgt 5,06 Euro (1-fach), 11,64 Euro (2,3-fach) und 17,72 Euro (3,5-fach). Damit ist der Einfachsatz durch das Material zwar nicht aufgebraucht, jedoch deutlich reduziert. Sie sollten daher die Anwendung eines Steigerungsfaktors bzw. einer Vergütungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ prüfen. Die Vereinbarung muss vor Behandlungsbeginn schriftlich geschlossen werden und ist an Formvorschriften gebunden (siehe PA Nr. 8/2014, Seiten 6 ff.).
PRAXISHINWEIS | Das Entfernen von Frühkontakten an einer semipermanenten Schiene wird nach der GOZ-Nr. 7050 (Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche, subtraktive Maßnahmen, je Sitzung) berechnet. Das Honorar beträgt 10,12 Euro (1-fach), 23,28 Euro (2,3-fach) und 35,43 Euro (3,5-fach). |