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  • · Fachbeitrag · Praxisfälle

    Das Wiedereinsetzen einer Goldeinlagefüllung

    von Erika Reitz-Scheunemann, www.Training-mit-Biss.de

    | Der Fall: Bei einem GKV-Patienten hat sich an Zahn 17 eine Goldeinlagefüllung gelöst. Die klinische Untersuchung und Funktionsüberprüfung ergibt, dass dieses Inlay wiedereinsetzbar ist. In diesem Beitrag werden die Berechnungsmöglichkeiten für diese Leistung dargestellt. |

    Die erforderliche Patientenaufklärung

    Hier ist eine Leistung notwendig, die dringend erbracht werden muss und neben der Sachleistung auch eine Privatleistung für den Patienten auslöst. Der Patient ist über den Befund, die Behandlungsnotwendigkeit, Leistungen seiner GKV, Mehr- bzw. Privatleistungen, die Folgen einer Nichtbehandlung sowie die Kosten aufzuklären. Deren Dokumentation ist ebenfalls erforderlich. Bei Einlagefüllungen handelt es sich um Füllungsalternativen, für die sich der Patient seinerzeit entsprechend § 28 Abs. 2 SGB V, Sätze 2 bis 4, entschieden hat. Sie lauten:

     

    •  § 28 Abs. 2 SGB V

    Satz 2: Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen.

    Satz 3: In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen.

    Satz 4: In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen.