· Fachbeitrag · Privatliquidation
Abrechenbare Nebenleistungen aus der GOÄ zu den implantologischen GOZ-Gebühren
| Teil K der GOZ (Implantologische Leistungen) wurde mit der Novellierung fast vollständig überarbeitet. Die GOZe‘88 war den medizinischen Fortschritten im Bereich der Implantologie längst nicht mehr gewachsen und man war gezwungen, oft auf Leistungen aus der GOÄ zurückzugreifen. Welche Nebenleistungen aus der GOÄ zu den neuen GOZ-Leistungen aus dem Abschnitt K noch anfallen können, zeigt dieser Beitrag auf. Die GOÄ-Leistungen werden in einer Übersicht dargestellt. Auf einzelne Abrechnungsbestimmungen zu den Gebühren untereinander wird daher verzichtet. |
1. GOZ-Nr. 9000 Implantatbezogene Analyse
GOÄ-Nr. | Leistungsbeschreibung | Erläuterungen |
1 | Beratung | Eine Beratung fällt beispielsweise bei der Erläuterung der Analyse an. |
5 | Symptombezogene Untersuchung | Die Leistung sollte nicht vergessen werden, da sie nicht mit der GOZ-Nr. 9000 erfasst wird (beispielsweise bei Untersuchung der Nachbarzähne um das Implantationsgebiet als lokal begrenzte Untersuchung). |
6 | Vollständige Untersuchung | Untersuchung, bei der beispielsweise auch die Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke erbracht wird, was nicht Leistungsbestandteil der Nr. 9000 ist. |
5370 | Computergestützte Analyse | Zusätzlich anfallende Röntgenleistung, mit der die Strukturen des Implantationsgebiets deutlicher dargestellt werden können. |
5377 | Zuschlag für Computergestützte Analyse | Abrechenbar für denjenigen Behandler, der die Aufnahme nach GOÄ-Nr. 5370 auswertet. |
2. GOZ-Nr. 9005 Verwendung einer ... Navigationsschablone
GOÄ-Nr. | Leistungsbeschreibung |
5370 | Computergestützte Analyse |
5377 | Zuschlag für Computergestützte Analyse |
3. GOZ-Nr. 9010 Implantatinsertion
4. GOZ-Nr. 9130 Bone Splitting
GOÄ-Nr. | Leistungsbeschreibung | Erläuterungen |
2675 | Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik | Die in der GOZ enthaltene Nr. 3240 ist nur für einen „kleineren Umfang“ abrechenbar, also für einen Bereich von bis zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen bzw. gleicher Größe an zahnlosen Kieferabschnitten. |
2676 | Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur | Einmal je Kiefer abrechenbar |
2677 | Submuköse Vestibulumplastik, als selbstständige Leistung | Wird die submukös unterminierende Präparationstechnik angewandt, kann die GOÄ-Nr. 2677 abgerechnet werden, da es für diese Präparationstechnik in der GOZ keine Gebührenposition gibt. Sie ist einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechenbar. |
GOÄ-Nr. | Leistungsbeschreibung | Erläuterungen |
2670 | Op. Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, als selbstständige Leistung | Einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechenbar |
2671 | Op. Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, in Verbindung mit den Leistungen nach den Nummern 2675 oder 2676 | Einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechenbar |
2381 | Einfache Hautlappenplastik | Nach den allgemeinen Bestimmungen der GOZ ist nur die primäre Wundversorgung abgegolten. Eine zusätzliche Lappenbildung stellt eine selbstständige Leistung dar und kann zusätzlich berechnet werden |
2382 | Schwierige Hautlappenplastik oder Spalthauttransplantation | Beispielsweise bei gestielten schwierigen Schleimhautlappen, die ebenfalls über die in der GOZ aufgeführte primäre Wundversorgung hinausgehen |
5. GOZ-Nr. 9020 Inseration eines Implantates zum temporären Verbleib
6. GOZ-Nr. 9040 Freilegen eines Implantates
7. GOZ-Nr. 9110 Geschlossene Sinusbodenelevation
8. GOZ-Nr. 9120 Externe Sinusbodenelevation
9. GOZ-Nr. 9140 Intraorale Knochenentnahme
10. GOZ-Nr. 9150 Fixation des Augmentats
11. GOZ-Nr. 9160 Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien
12. GOZ-Nr. 9170 Entfernung im Knochen liegender Materialien
GOÄ-Nr. | Leistungsbeschreibung |
2675 | Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik |
2676 | Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur |
2677 | Submuköse Vestibulumplastik, als selbstständige Leistung |
2670 | Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, als selbstständige Leistung |
2671 | Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, in Verbindung mit den Leistungen nach den Nummern 2675 oder 2676 |
2381 | Einfache Hautlappenplastik |
2382 | Schwierige Hautlappenplastik oder Spalthauttransplantation |
Alle in der Tabelle aufgeführten Leistungen stellen neben den o. g. Positionen selbstständige Leistungen dar. Die GOÄ-Nr. 2675 ist einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechenbar, die Leistung nach Nr. 2676 je Kiefer, die 2677 je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und Schlotterkammentfernungen ebenfalls je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Da der Umfang der Plastiken in keiner Position beschrieben ist, gibt es hierzu immer wieder Auseinandersetzungen mit Kostenerstattern. Die partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik sollte ab drei nebeneinanderliegenden Zähnen berechnet werden.
13. GOZ-Nr. 9090 - Knochengewinnung
GOÄ-Nr. | Leistungsbeschreibung | Erläuterungen | |
2381 | Einfache Hautlappenplastik | ||
2382 | Schwierige Hautlappenplastik oder Spalthauttransplantation | ||
2442 | Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbstständige Leistung | Bei Implantation von körperfremdem Material zur Abstützung und zum Volumenerhalt oder auch zur Volumenvermehrung und Neukonturierung der Körperoberfläche im Weichteilgebiet |
Erläuterungen
Mit der Knochengewinnung ist lediglich der primäre Wundverschluss abgegolten, sodass Hautlappenplastiken, die über den normalen Wundverschluss hinausgehen, als selbstständige Leistungen zusätzlich abzurechnen sind. Zur Knochengewinnung nach GOZ-Nr. 9090 gehören die Gewinnung, Aufbereitung und Implantation von Eigenknochen. Diese Leistung wird als Komplexgebühr berechnet. Wird zusätzlich alloplastisches - also körperfremdes - Material implantiert, so kann dies daneben berechnet werden.
Daneben kann aber auch die GOZ-Nr. 9100 berechnet werden, da diese Ziffer einem anderen Zweck dient. Dabei muss das sogenannte Zielleistungsprinzip zugrunde gelegt werden, das in § 4 Abs. 2 GOZ definiert ist. Danach ist eine Leistung methodisch nur dann notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist. Dies ist bei den Nrn. 9100 und 9090 definitiv nicht der Fall.
Die Nr. 9100 hat den Aufbau des Alveolarfortsatzes zur Volumenvermehrung zum primären Ziel. Die Nr. 9090 enthält unter anderem die Weichteilunterfütterung, die keinesfalls mit der Nr. 9100 abgegolten ist. Ebenso sind zur Erbringung beider Leistungen völlig unterschiedliche operative Einzelschritte notwendig.
14. GOZ-Nr. 9100 - Aufbau des Alveolarfortsatzes
GOÄ-Nr. | Leistungsbeschreibung | Erläuterungen |
1467 | Operative Eröffnung einer Kieferhöhle vom Mundvorhof aus - einschließlich Fensterung | Beispielsweise für die Herstellung und Vergrößerung eines geeigneten, gegebenenfalls auch über einen längeren Zeitraum offen zu haltenden transalveolären Zugangs zur Kieferhöhle |
2670 | Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, als selbstständige Leistung | |
2671 | Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, in Verbindung mit den Leistungen nach den Nummern 2675 oder 2676 | |
2675 | Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik | |
2676 | Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur | |
2677 | Submuköse Vestibulumplastik, als selbstständige Leistung | |
2381 | Einfache Hautlappenplastik | |
2382 | Schwierige Hautlappenplastik oder Spalthauttransplantation | |
2700 | Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (zum Beispiel Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme | Einmal je Kiefer abrechenbar |
Erläuterungen
Mit der GOZ-Nr. 9100 sind die Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, gegebenenfalls Knochenentnahme innerhalb des Aufbaugebietes - also Knochenmanipulationen - abgegolten. Ebenso enthält die Leistung das Einbringen von Aufbaumaterial, ggf. einschließlich Membraneinbringung. Somit sind die in der Tabelle aufgeführten Leistungen daneben abrechenbar.