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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Abrechnung der GOZ-Nr. 2197 neben einer BEB-Position kann nach wie vor korrekt sein

    | Bereits in den letzen Ausgaben haben wir mehrfach über die Abrechnungsmöglichkeiten und Auslegungen der neu in die Gebührenordnung aufgenommenen GOZ-Nr. 2197 (Adhäsive Befestigung von plastischen Aufbauten, Stiften, Inlays, Kronen, Teilkronen, Veneer, etc.) berichtet. Die neuen Auffassungen gehen überwiegend dahin, dass die Leistung einmal je adhäsiver Befestigung berechnet werden kann, sofern es sich jeweils um eine selbstständige Leistung im Sinne des § 4 Abs. 2 der GOZ handelt. Ein besonderes Problem ist die Abrechnung neben einer BEB-Position. |

    Nr. 2197 honoriert Mehraufwand durch Adhäsivtechnik

    Mit der Gebührenposition soll der Mehraufwand bei einer Leistung honoriert werden, die mittels Adhäsivtechnik erbracht wurde. Folgende Einzelleistungen sind mit der GOZ-Nr. 2197 bereits abgegolten:

     

    • Ätzen der Zahnsubstanz