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    Abrechnungsvielfalt bei Plastiken ‒ ein Überblick

    Bild: ©MQ-Illustrations - stock.adobe.com

    von Yvonne Lindner, ZMV, Referentin, Geschäftsführerin AbrechnungPlus, abrechnungplus.de, Arnstadt

    | Aufwendige und schwierige chirurgische Eingriffe benötigen häufig einen Wundverschluss weit über die primäre Wundversorgung hinaus. Bei Risikopatienten (z. B. Marcumar ® -Patienten) und „Best Agern“ ist häufig eine aufwendigere Wundversorgung notwendig, um einen optimalen Wundverschluss und bestmögliche Heilung zu erreichen. Auch kann ein gezieltes Verschieben von Weichgewebe indiziert sein, um Form und Funktion der Mundschleimhaut zu verbessern. Dieser Beitrag gibt einen Überblick zu verschiedenen Plastiken und deren Berechnung. |

    Plastische Deckung und Periostschlitzung nach Nr. 3100 GOZ

    Die Nr. 3100 GOZ ist berechenbar für den plastischen Wundverschluss nach chirurgischen Maßnahmen, sofern die Plastik nicht in der Leistungsbeschreibung einer anderen chirurgischen und/oder implantologischen Leistung enthalten ist (vgl. GOZ-Kommentar der BZÄK). Eine Besonderheit dieser Leistung ist, dass die Periostschlitzung zwingender Leistungsinhalt ist. Die Nr. 3100 GOZ kommt zum Ansatz, wenn eine einfache Readaption der Wundränder durch einen einfachen Wundverschluss nicht möglich oder indiziert ist.

     

    • Leistungsinhalte plastische Deckung und OP-Zuschlag
    Ziffer
    Leistung
    2,3-fach
    3100

    Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung

     

    Die Leistung nach der Nummer 3100 ist für dasselbe Operationsgebiet nicht neben der Leistung nach der Nummer 3090 berechnungsfähig.

    34,93 Euro

    Zuschlag zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen

    Zuschlag* zu Nr. 3100 GOZ

    1,0-fach**

    0500

    OP-Zuschlag GOZ

    22,50 Euro