· Privatliquidation
Beratungsforum fasst sechs neue Beschlüsse zu Gebührenordnungsfragen ‒ Erläuterungen
von Katrin Breitenfeld, Fachwirtin für zahnärztliches Praxismanagement, Münster
| Das „Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen“ tagt seit 2013 regelmäßig, um Rechtsunsicherheiten bei der Auslegung der GOZ zu beseitigen. Nun hat dieses mit Vertretern der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), des PKV-Verbands und der Beihilfestellen besetzte Forum sechs neue Beschlüsse gefasst ‒ die Beschlüsse 41 bis 46. Diese werden Ihnen nachfolgend vorgestellt und erläutert. Wichtig zu wissen: Alle 46 Beschlüsse beziehen sich nur auf den ausdrücklich vom Wortlaut erfassten Sachverhalt und sind auf andere Sachverhalte nicht übertragbar. |
Beschlüsse Nr. 41 und 42: Teilleistungen bei Einlagefüllungen, Stiftaufbauten und Schienen
Bei gegossenen Stiftaufbauten (Nr. 2190 GOZ) oder Einlagefüllungen (Nrn. 2150 ff. GOZ) sowie Schienen (Nrn. 7000 ff. GOZ) finden sich ‒ anders als bei Kronen, Brücken und Prothesen ‒ in der GOZ keine Regelungen zur Teilabrechnung, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer nicht möglich ist, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert ist. Da hier der Leistungsinhalt nicht vollständig erbracht wird, kommt wie bei den anderen Komplexleistungen (Kronen, Brücken, Prothesen) nur eine Teilabrechnung infrage. Die BZÄK hatte deshalb diese Teilleistungen bereits in ihre Analogliste aufgenommen.
Durch die neuen Beschlüsse 41 und 42 wird die Teilabrechnung (halbe bzw. dreiviertel Gebühr) über § 6 Abs. 1 GOZ nun auch von den Beihilfestellen und dem PKV-Verband anerkannt. Als Analogpositionen werden die bereits in der GOZ beschriebenen Nrn. 2230, 2240 und 5240 GOZ verwendet.
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