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    BZÄK aktualisiert ihren GOZ-Kommentar ‒ die wichtigsten Änderungen und deren Auswirkungen

    Bild: ©MQ-Illustrations - stock.adobe.com

    von Isabell Raßmanns, Betriebswirtin im Gesundheitswesen, Dülmen

    | Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat am 13.04.2021 die aktualisierte Version ihres GOZ-Kommentars mit Stand Januar 2021 veröffentlicht. Dieser Beitrag informiert Sie über die wichtigsten Änderungen und stellt deren Auswirkungen dar. |

    Änderung zur Nr. 0040 GOZ (Seite 39 im GOZ-Kommentar)

    Bei der Leistung nach Nr. 0040 GOZ („Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung oder bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung“) hat die BZÄK folgenden Satz neu formuliert: „Die Nummer 0040 ist dann berechnungsfähig, wenn Bestandteil der Behandlungsplanung sowohl FAL als auch FTL oder KFO-Behandlungsmaßnahmen sind.“ Anschließend hat sie noch folgenden Satz ergänzt: „Eine lediglich versorgungsbegleitende Berechnung von Leistungen aus dem Abschnitt J reicht nicht aus.“

     

    Diese Änderungen bedeuten: Erst wenn neben funktionsanalytischen Leistungen auch zusätzlich funktionstherapeutische Leistungen anfallen oder die Planung einzig auf FAL und FTL oder KFO-Maßnahmen abzielt, darf die Nr. 0040 für das Erstellen des Heil- und Kostenplans (HKP) in Ansatz gebracht werden.Wenn z. B. bei einer neuen Zahnersatzversorgung eine FAL (z. B. eine klinische Funktionsanalyse nach der Nr. 8000 GOZ) durchgeführt wird, löst dies alleine nicht die Nr. 0040 für die Erstellung des HKP aus. Die FAL wird in einem solchen Fall lediglich als versorgungsbegleitend eingestuft, da keine weiteren funktionstherapeutischen Leistungen in Bezug auf den neuen Zahnersatz anfallen. Hier kann nur die geringer bewertete Nr. 0030 für das Aufstellen des HKP berechnet werden.