· Fachbeitrag · Privatliquidation
Der Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur GOZ wurde aktualisiert, Teil 2
von Erika Reitz-Scheunemann, www.Training-mit-Biss.de
| Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat Ende Oktober 2018 ihren Kommentar zur GOZ in Zusammenarbeit mit den (Landes-)Zahnärztekammern und den Katalog der gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnenden Leistungen aktualisiert und veröffentlicht ( PA 12/2018, Seite 5 ). In diesem Beitrag berichten wir über weitere wesentliche Änderungen und erläutern sie mit Beispielen zur praktischen Umsetzung. |
Gebührenteil F - Prothetische Leistungen
Für die Versorgung eines konfektionierten Abutments mit einer konfektionierten Verbindungkrone ist die Nr. 5000 GOZ, für die Krone und die Prothesen-Verbindungsvorrichtung/-verankerung ist die Nr. 5080 GOZ abrechenbar.
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Nr. GOZ | Leistungstext | Gebühr in Euro |
5000 | Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation) | 57,14 /1-fach 131,43/2,3-fach 200,00/3,5-fach |
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