· Fachbeitrag · Privatliquidation
Die Abrechnung verschiedener Prothesenformen
| In der Zahnmedizin wird zwischen folgenden Prothesenformen unterschieden: Interimsprothesen, Immediatprothesen, Kinderprothesen, Teilprothesen, Deckprothesen und Totalprothesen. In diesem Beitrag befassen wir uns aus abrechnungstechnischer Sicht mit diesen Prothesenformen. Auf den Obturator und Epithesen zum Ausgleich von Weichteil- oder Knochendefekten wird hier nicht eingegangen. |
1. Interimsprothesen
Interimsprothesen werden nur vorübergehend getragen und beispielsweise dann verwendet, wenn der Kieferknochen nach multiplen Extraktionen abheilen muss und erst später mit der Anfertigung einer definitiven Versorgung begonnen werden kann. Diese Prothesen sind dann Inhalt der Nr. 5200 (Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit einfachen gebogenen Halteelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen).Die GOZ-Nr. 5200 kann nur für eine Teilprothese berechnet werden. Einfache gebogene Halteelemente - gegebenenfalls mit Auflage - sind ebenfalls mit dem Honorar abgegolten und nicht zusätzlich berechenbar. Allerdings kommt die Nr. 5070 (Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel) hinzu. Interimsprothesen, die alle Zähne ersetzen, sind Inhalt der Nr. 5220 bzw. 5230.
2. Immediatprothesen
Immediatprothesen werden entsprechend der definitiven Versorgung berechnet, da diese im Prinzip auch die abschließende Versorgung darstellen. Sie werden beispielsweise direkt vor der Extraktion angefertigt und müssen nach dem Abheilen der Wunden durch Unterfütterung zur endgültigen Prothese umgearbeitet werden. Diese Umarbeitung ist dann in der Regel Inhalt der GOZ-Nr. 5280 (Vollständige Unterfütterung einer Prothese). Dennoch sind - vor allem im vertragszahnärztlichen Bereich - Immediatprothesen zu benennen. Der Grund ist die zweijährige Gewährleistungsfrist. Mit dem Hinweis auf die Immediatversorgung kann die folgende notwendige Umarbeitung zum endgültigen Zahnersatz angekündigt werden.
3. Kinderprothesen
Partielle Kinderprothesen werden in der Regel mittels Kunststoffbasis gefertigt und gelten als Interimsprothesen. Die Abrechnung erfolgt daher entsprechend den GOZ-Nrn. 5200 und 5070. Die partielle Kinderprothese kann neben dem Ersatz von Zähnen zusätzlich im Rahmen der Kieferorthopädie als Platzhalter dienen. Dann fällt zusätzlich die GOZ-Nr. 6240 (Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes, Offenhalten einer Lücke), je offenzuhaltende Lücke) an. Totale Kinderprothesen sind nach den GOZ-Nrn. 5220 und 5230 zu berechnen.
4. Teilprothesen
Teilprothesen sind in der Regel parodontal gelagert und bestehen aus einer Modellgussbasis und gegossenen Halte- und Stützelementen. Diese Teilprothesen sind Inhalt der GOZ-Nr. 5210 (Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen). Auch hier kommt die GOZ-Nr. 5070 je Spanne oder Freiendsattel hinzu. Das Honorar für die Halte- und Stützelemente ist nicht wie im Bema zusätzlich abrechenbar.
5. Deckprothesen
Deckprothesen (Cover-Denture-Prothesen) bei vorhandener natürlicher Restbezahnung und Cover-Denture-Prothesen als Hybridkonstruktion (natürliche Restbezahnung und Implantate) sind nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer analog zu berechnen, da kein zahnloser Kiefer entsprechend dem Leistungsinhalt der GOZ-Nrn. 5220/5230 vorliegt. Zusätzlich können je nach Konstruktion die folgenden Verbindungselemente anfallen:
Nr. 5030 | Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift, ggf. zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung oder anderer Verbindungselemente |
Nr. 5040 | Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch Konuskrone |
Nr. 5070 | Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel, beispielsweise für Stege |
Nr. 5080 | Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement, beispielsweise für Geschiebe |
Die Versorgung mit einem wurzelkappenartigen Aufbau ohne Stiftverankerung ist ebenfalls analog zu berechnen.
6. Totalprothesen
Totalprothesen dienen der Rekonstruktion der Lagebeziehung von zahnlosem Ober- und Unterkiefer (GOZ-Nr. 5220 OK und 5230 UK), der Wiederherstellung der Kaufunktion, Ästhetik und Phonetik. Die Basisgestaltung der Prothese kann mit Kunststoff oder Metall erfolgen. Beide Versorgungsformen sind Leistungsinhalt der Gebührennummern. Zu beachten ist weiterhin, dass Maßnahmen zur Weichteilstützung mit den jeweiligen Ziffern abgegolten sind.
Nr. 5220 | Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deckprothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Oberkiefer |
Nr. 5230 | Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deckprothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Unterkiefer |
Beispiele zur Abrechnung der verschiedenen Prothesenformen
Nachfolgend zeigen wir anhand einiger Beispiele auf, was bei der Abrechnung bestimmter Prothesenformen besonders zu beachten ist.
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Datum | Behandlung | GOZ-Nr. |
01.07 | Abdrucknahme zur Herstellung der Funktionslöffel | ggf. 5170 |
05.07. | OK Funktionsabformung | 5180 |
UK Funktionsabformung | 5190 | |
Durchführung eines Stützstiftregistrates | 8010 | |
10.07. | OK, UK Wachsanproben | |
20.07 | Eingliederung der Ober- und Unterkiefer-Totalprothesen | 5220, 5230 |
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01.07 | Abdrucknahme zur Herstellung eines individuellen Löffels | ggf. 5170 |
05.07. | UK individuelle Abformung | 5170 |
10.07. | UK Anprobe | |
20.07 | Eingliederung der Unterkiefer-Teilprothese mit gegossenen Halte- und Stützvorrichtungen | 5210 2 x 5070 |
In der Privatliquidation könnte hier auch eine Funktionsabformung vorgenommen werden. Diese wäre dann Inhalt der GOZ-Nr. 5190 für den Unterkiefer (beim Oberkiefer fällt dafür die GOZ-Nr. 5180 an). Im Bema kann die Funktionsabformung erst im Restzahngebiss ab drei Zähnen berechnet werden. Diese Abrechnungsbeschränkung gibt es in der Privatliquidation nicht.
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01.07 | Abdrucknahme zur Herstellung des individuellen Löffels | ggf. 5170 |
Präparation und Abformung der Zahnstümpfe* | ||
33, 43 Versorgung mit direkten provisorischen Kronen | 2 x 2270 | |
05.07. | UK Abformung mittels individuellem Löffel | 5170 |
10.07. | UK Anprobe der Primärteile und Bissnahme | |
20.07 | UK Gesamtanprobe | |
30.07 | Eingliederung der UK-Teleskopprothese und der Teleskope | 2 x 5040; 2 x 5070 5210 |
*Weitere Begleitleistungen könnten sein: Oberflächenanästhesie (1 x GOZ-Nr. 0080); Leitungsanästhesie (2 x GOZ-Nr. 0100 zzgl. Materialkosten für das Anästhetikum); Aufbaufüllungen (2 x GOZ-Nr. 2180, bei Adhäsivtechnik zzgl. 2 x GOZ-Nr. 2197); besondere Maßnahmen beim Füllen, beispielsweise Stillen einer Papillenblutung (1 x GOZ-Nr. 2030), besondere Maßnahmen beim Präparieren (1 x GOZ-Nr. 2030), beispielsweise für die Darstellung der Präparationsgrenze mittels Fäden.
Auch hier wäre selbstverständlich eine Funktionsabformung berechnungsfähig, sofern sie notwendig ist (GOZ-Nr. 5190).
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01.07 | Abdrucknahme zur Herstellung des individuellen Löffels und der Funktionslöffel | ggf. 5170 |
Präparation und Abformung der Zahnstümpfe* | ||
33, 43 Versorgung mit direkten provisorischen Kronen mit Stift | 2 x 2270a | |
05.07. | UK Abformung mittels individuellem Löffel | 5170 |
10.07. | UK Anprobe der Primärteile und Bissnahme und Funktionsabformung | 5190 |
20.07 | UK Gesamtanprobe | |
30.07 | Eingliederung der UK Cover-Denture-Prothese und der Wurzelstiftkappen | 2 x 5030; 3 x 5070 2 x 5080; 5230a |
* Weitere Begleitleistungen könnten hier sein: Oberflächenanästhesie (1 x GOZ-Nr. 0080); Leitungsanästhesie (2 x GOZ-Nr. 0100 zzgl. Materialkosten für das Anästhetikum); Aufbaufüllungen (2 x GOZ-Nr. 2180, bei Adhäsivtechnik zzgl. 2 x GOZ-Nr. 2197); besondere Maßnahmen beim Füllen, zum Beispiel Stillen einer Papillenblutung (1 x GOZ-Nr. 2030), besondere Maßnahmen beim Präparieren (1 x GOZ-Nr. 2030), beispielsweise für die Darstellung der Präparationsgrenze mittels Fäden.
Bei allen Beispielen kommen selbstverständlich generell die Materialkosten für Abformmaterialien und die Laborkosten nach § 9 der GOZ hinzu. Ebenso können eventuell bei der Versorgung mit Prothesen funktionsanalytische und -therapeutische Maßnahmen nach den GOZ-Nrn. 8000 ff. hinzukommen.
In der GOZ 2012 sind keine provisorischen Stiftkronen beschrieben. Somit muss hier zur Analogabrechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ gegriffen werden. Ebenso verhält es sich mit den Cover-Denture-Prothesen; auch diese sind wie oben bereits beschrieben in der GOZ nicht enthalten. Die GOZ-Nrn. 5220 und 5230 beschreiben die Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deckprothese, so dass hierfür eine Analoggebühr herangezogen werden muss.
Analoggebühren müssen praxisindividuell vom Zahnarzt kalkuliert werden, weil sie entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der GOZ zu berechnen sind. Sofern auch eine gleichwertige Leistung in der GOZ nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer gleichwertigen Leistung des für Zahnärzte zugänglichen Bereichs der GOÄ berechnet werden.
Weiterführender Hinweis
- Die Abrechnung von Zahnersatz birgt immer viele Tücken. Daher gilt auch hier: Wenn Sie Fragen haben - schreiben Sie uns! Unsere Kontaktdaten finden Sie im Impressum auf der letzten Seite.