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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Die Abrechnung verschiedener Prothesenformen

    | In der Zahnmedizin wird zwischen folgenden Prothesenformen unterschieden: Interimsprothesen, Immediatprothesen, Kinderprothesen, Teilprothesen, Deckprothesen und Totalprothesen. In diesem Beitrag befassen wir uns aus abrechnungstechnischer Sicht mit diesen Prothesenformen. Auf den Obturator und Epithesen zum Ausgleich von Weichteil- oder Knochendefekten wird hier nicht eingegangen. |

    1. Interimsprothesen

    Interimsprothesen werden nur vorübergehend getragen und beispielsweise dann verwendet, wenn der Kieferknochen nach multiplen Extraktionen abheilen muss und erst später mit der Anfertigung einer definitiven Versorgung begonnen werden kann. Diese Prothesen sind dann Inhalt der Nr. 5200 (Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit einfachen gebogenen Halteelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen).Die GOZ-Nr. 5200 kann nur für eine Teilprothese berechnet werden. Einfache gebogene Halteelemente - gegebenenfalls mit Auflage - sind ebenfalls mit dem Honorar abgegolten und nicht zusätzlich berechenbar. Allerdings kommt die Nr. 5070 (Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel) hinzu. Interimsprothesen, die alle Zähne ersetzen, sind Inhalt der Nr. 5220 bzw. 5230.

    2. Immediatprothesen

    Immediatprothesen werden entsprechend der definitiven Versorgung berechnet, da diese im Prinzip auch die abschließende Versorgung darstellen. Sie werden beispielsweise direkt vor der Extraktion angefertigt und müssen nach dem Abheilen der Wunden durch Unterfütterung zur endgültigen Prothese umgearbeitet werden. Diese Umarbeitung ist dann in der Regel Inhalt der GOZ-Nr. 5280 (Vollständige Unterfütterung einer Prothese). Dennoch sind - vor allem im vertragszahnärztlichen Bereich - Immediatprothesen zu benennen. Der Grund ist die zweijährige Gewährleistungsfrist. Mit dem Hinweis auf die Immediatversorgung kann die folgende notwendige Umarbeitung zum endgültigen Zahnersatz angekündigt werden.

    3. Kinderprothesen

    Partielle Kinderprothesen werden in der Regel mittels Kunststoffbasis gefertigt und gelten als Interimsprothesen. Die Abrechnung erfolgt daher entsprechend den GOZ-Nrn. 5200 und 5070. Die partielle Kinderprothese kann neben dem Ersatz von Zähnen zusätzlich im Rahmen der Kieferorthopädie als Platzhalter dienen. Dann fällt zusätzlich die GOZ-Nr. 6240 (Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes, Offenhalten einer Lücke), je offenzuhaltende Lücke) an. Totale Kinderprothesen sind nach den GOZ-Nrn. 5220 und 5230 zu berechnen.

     

    4. Teilprothesen

    Teilprothesen sind in der Regel parodontal gelagert und bestehen aus einer Modellgussbasis und gegossenen Halte- und Stützelementen. Diese Teilprothesen sind Inhalt der GOZ-Nr. 5210 (Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen). Auch hier kommt die GOZ-Nr. 5070 je Spanne oder Freiendsattel hinzu. Das Honorar für die Halte- und Stützelemente ist nicht wie im Bema zusätzlich abrechenbar.

    5. Deckprothesen

    Deckprothesen (Cover-Denture-Prothesen) bei vorhandener natürlicher Restbezahnung und Cover-Denture-Prothesen als Hybridkonstruktion (natürliche Restbezahnung und Implantate) sind nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer analog zu berechnen, da kein zahnloser Kiefer entsprechend dem Leistungsinhalt der GOZ-Nrn. 5220/5230 vorliegt. Zusätzlich können je nach Konstruktion die folgenden Verbindungselemente anfallen:

     

    Nr. 5030

    Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: 
je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift, ggf. zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung oder anderer Verbindungselemente

    Nr. 5040

    Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: 
je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch Konuskrone

    Nr. 5070

    Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel, beispielsweise für Stege

    Nr. 5080

    Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement, beispielsweise für Geschiebe

     

    Die Versorgung mit einem wurzelkappenartigen Aufbau ohne Stiftverankerung ist ebenfalls analog zu berechnen.

    6. Totalprothesen

    Totalprothesen dienen der Rekonstruktion der Lagebeziehung von zahnlosem Ober- und Unterkiefer (GOZ-Nr. 5220 OK und 5230 UK), der Wiederherstellung der Kaufunktion, Ästhetik und Phonetik. Die Basisgestaltung der Prothese kann mit Kunststoff oder Metall erfolgen. Beide Versorgungsformen sind Leistungsinhalt der Gebührennummern. Zu beachten ist weiterhin, dass Maßnahmen zur Weichteilstützung mit den jeweiligen Ziffern abgegolten sind.

     

    Nr. 5220

    Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deckprothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Oberkiefer

    Nr. 5230

    Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deckprothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Unterkiefer

     

    Beispiele zur Abrechnung der verschiedenen Prothesenformen

     

    Nachfolgend zeigen wir anhand einiger Beispiele auf, was bei der Abrechnung bestimmter Prothesenformen besonders zu beachten ist.

     

    • Beispiel 1: Totalprothesen im Ober- und Unterkiefer
    Datum
    Behandlung
    GOZ-Nr.

    01.07

    Abdrucknahme zur Herstellung der Funktionslöffel

    ggf. 5170

    05.07.

    OK Funktionsabformung

    5180

    UK Funktionsabformung

    5190

    Durchführung eines Stützstiftregistrates

    8010

    10.07.

    OK, UK Wachsanproben

    20.07

    Eingliederung der Ober- und Unterkiefer-Totalprothesen

    5220, 5230

     

     

    • Beispiel 2:Teilprothese zum Ersatz der Zähne 44-47 und 35-37

    01.07

    Abdrucknahme zur Herstellung eines individuellen Löffels

    ggf. 5170

    05.07.

    UK individuelle Abformung

    5170

    10.07.

    UK Anprobe

    20.07

    Eingliederung der Unterkiefer-Teilprothese mit gegossenen Halte- und Stützvorrichtungen

    5210

    2 x 5070

     

     

    In der Privatliquidation könnte hier auch eine Funktionsabformung vorgenommen werden. Diese wäre dann Inhalt der GOZ-Nr. 5190 für den Unterkiefer (beim Oberkiefer fällt dafür die GOZ-Nr. 5180 an). Im Bema kann die Funktionsabformung erst im Restzahngebiss ab drei Zähnen berechnet werden. Diese Abrechnungsbeschränkung gibt es in der Privatliquidation nicht.

     

    • Beispiel 3: Teilprothese zum Ersatz der Zähne 44-47 und 34-37 sowie Teleskopkronen auf den Zähnen 33 und 43

    01.07

    Abdrucknahme zur Herstellung des individuellen Löffels

    ggf. 5170

    Präparation und Abformung der Zahnstümpfe*

    33, 43 Versorgung mit direkten provisorischen Kronen

    2 x 2270

    05.07.

    UK Abformung mittels individuellem Löffel

    5170

    10.07.

    UK Anprobe der Primärteile und Bissnahme

    20.07

    UK Gesamtanprobe

    30.07

    Eingliederung der UK-Teleskopprothese und der Teleskope

    2 x 5040; 
2 x 5070

    5210

     

    *Weitere Begleitleistungen könnten sein: Oberflächenanästhesie (1 x GOZ-Nr. 0080); Leitungsanästhesie (2 x GOZ-Nr. 0100 zzgl. Materialkosten für das Anästhetikum); Aufbaufüllungen (2 x GOZ-Nr. 2180, bei Adhäsivtechnik zzgl. 2 x GOZ-Nr. 2197); besondere Maßnahmen beim Füllen, beispielsweise Stillen einer Papillenblutung (1 x GOZ-Nr. 2030), besondere Maßnahmen beim Präparieren (1 x GOZ-Nr. 2030), beispielsweise für die Darstellung der Präparationsgrenze mittels Fäden.

     

    Auch hier wäre selbstverständlich eine Funktionsabformung berechnungsfähig, sofern sie notwendig ist (GOZ-Nr. 5190).

     

    • Beispiel 4: Cover-Denture-Prothese zum Ersatz von 44-47, 34-37 und 32-42 sowie Wurzelstiftkappen mit Kugelknopfanker an 33 und 43

    01.07

    Abdrucknahme zur Herstellung des individuellen Löffels und der Funktionslöffel

    ggf. 5170

    Präparation und Abformung der Zahnstümpfe*

    33, 43 Versorgung mit direkten provisorischen Kronen mit Stift

    2 x 2270a

    05.07.

    UK Abformung mittels individuellem Löffel

    5170

    10.07.

    UK Anprobe der Primärteile und Bissnahme und Funktionsabformung

    5190

    20.07

    UK Gesamtanprobe

    30.07

    Eingliederung der UK Cover-Denture-Prothese und der Wurzelstiftkappen

    2 x 5030; 
3 x 5070

    2 x 5080; 5230a

     

    * Weitere Begleitleistungen könnten hier sein: Oberflächenanästhesie (1 x GOZ-Nr. 0080); Leitungsanästhesie (2 x GOZ-Nr. 0100 zzgl. Materialkosten für das Anästhetikum); Aufbaufüllungen (2 x GOZ-Nr. 2180, bei Adhäsivtechnik zzgl. 2 x GOZ-Nr. 2197); besondere Maßnahmen beim Füllen, zum Beispiel Stillen einer Papillenblutung (1 x GOZ-Nr. 2030), besondere Maßnahmen beim Präparieren (1 x GOZ-Nr. 2030), beispielsweise für die Darstellung der Präparationsgrenze mittels Fäden.

     

    Bei allen Beispielen kommen selbstverständlich generell die Materialkosten für Abformmaterialien und die Laborkosten nach § 9 der GOZ hinzu. Ebenso können eventuell bei der Versorgung mit Prothesen funktionsanalytische und -therapeutische Maßnahmen nach den GOZ-Nrn. 8000 ff. hinzukommen.

     

    In der GOZ 2012 sind keine provisorischen Stiftkronen beschrieben. Somit muss hier zur Analogabrechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ gegriffen werden. Ebenso verhält es sich mit den Cover-Denture-Prothesen; auch diese sind wie oben bereits beschrieben in der GOZ nicht enthalten. Die GOZ-Nrn. 5220 und 5230 beschreiben die Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deckprothese, so dass hierfür eine Analoggebühr herangezogen werden muss.

     

    Analoggebühren müssen praxisindividuell vom Zahnarzt kalkuliert werden, weil sie entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der GOZ zu berechnen sind. Sofern auch eine gleichwertige Leistung in der GOZ nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer gleichwertigen Leistung des für Zahnärzte zugänglichen Bereichs der GOÄ berechnet werden.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Die Abrechnung von Zahnersatz birgt immer viele Tücken. Daher gilt auch hier: Wenn Sie Fragen haben - schreiben Sie uns! Unsere Kontaktdaten finden Sie im Impressum auf der letzten Seite.
    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 10 | ID 40187220