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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Die Abrechnung von implantologischen Leistungen nach der neuen GOZ: Teil 1

    | Der Gebührenteil K (implantologische Leistungen) wurde mit der GOZ 2012 völlig neu gefasst. Eine erste Übersicht über die neuen Leistungen mit Kurzkommentierung haben Sie bereits in PA Nr. 1/2012, S. 10 erhalten.Beginnend mit dieser Ausgabe vermittelt eine Beitragsserie Details und spezielle Abrechnungshinweise zu diesen Leistungen. |

    Die Allgemeinen Bestimmungen

    Bereits die Allgemeinen Bestimmungen enthalten wesentliche Neuerungen.

     

    • Allgemeine Bestimmungen zum Abschnitt K
    • 1. Die primäre Wundversorgung (zum Beispiel Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.
    • 2. Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig.

    • Knochenersatzmaterial sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (zum Beispiel Membranen), zur Fixierung von Membranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (zum Beispiel Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen sind gesondert berechnungsfähig.