· Fachbeitrag · Privatliquidation
Die Verblendung im Seitenzahnbereich: Beratung, Abdingung und Abrechnung
| Viele Patienten, die eine Versorgung mit Zahnersatz benötigen, wünschen eine Verblendung im Seitenzahnbereich. Allerdings haben GKV-Patienten keinen Anspruch auf diese Leistung, sodass der Zahnarzt hier außervertragliche Leistungen anbieten sollte. Dieser Beitrag erläutert daher die Beratung, Abdingung und Abrechnung der erbrachten Leistungen. |
Die Beratung
Der gesetzlich versicherte Patient hat Anspruch auf eine zweckmäßige, ausreichende, wirtschaftliche und notwendige Versorgung (§ 12 SGB V). Die Zahnersatz-Richtlinie Nr. 20 beschreibt sehr deutlich diese Art der vertragszahnärztlichen Versorgung für den Seitenzahnbereich: „Zur Regelversorgung gehören metallische Voll- und Teilkronen. Ebenfalls zur Regelversorgung gehören vestibuläre Verblendungen im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4. Im Bereich der Zähne 1 bis 3 umfasst die vestibuläre Verblendung auch die Schneidekanten“. Für Brücken gilt Nr. 25: „Für Brücken gilt Nummer 20 dieser Richtlinien entsprechend.“
Unverblendete Kronen im Molarenbereich werden aus unterschiedlichen Legierungen hergestellt. Für den Patienten ist es wichtig, die Ästhetik dieser Legierungen und bei Mundöffnung letztendlich die Sichtbarkeit visualisiert zu bekommen. Auch Teilverblendungen können eine ästhetische Beeinträchtigung darstellen. Eine nachfolgende Änderung ist für den Patienten fast unzumutbar und für die Praxis teuer. Nutzen Sie daher bei Beratungsgesprächen Bildmaterial, um dem Patienten alles verständlich zu machen.
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