· Fachbeitrag · Privatliquidation
Fünf neue Beschlüsse des GOZ-Beratungsforums
| Das GOZ-Beratungsforum ‒ bestehend aus dem PKV-Verband, der Beihilfe und der BZÄK ‒ hat fünf neue Beschlüsse gefasst. Die Beschlüsse Nrn. 22 bis 26 stellt PA Ihnen in diesem Beitrag mit kurzer Kommentierung vor. |
Computergesteuerte Anästhesie
Die computergesteuerte Anästhesie erfüllt die Leistungsinhalte der GOZ-Nrn. 0090 oder 0100 und ist je nach Lokalisation und Indikation nach den Nrn. 0090 für die Infiltrationsanästhesie oder 0100 für die Leitungsanästhesie zu berechnen. Eine Analogabrechnung für diese Anästhesie-Methode ist laut BZÄK nicht mehr möglich. Das Anästhetikum ist zusätzlich berechenbar.
Berechnung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Bei dieser Berechnung gilt: Geht der Bereich über den Eckzahn hinaus, so wird nach Kieferhälften (Quadranten) berechnet. Eine Berechnung je Frontzahnbereich und je Kieferhälfte ist nicht zulässig. Die intraorale Oberflächenanästhesie ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich einmal berechenbar. Wird z. B. in einer Sitzung an den Zähnen 12 und 15 eine Oberflächenanästhesie erbracht, ist die GOZ-Nr. 0080 nur einmal berechenbar, weil es eine Kieferhälfte betrifft. Erbringt man jedoch an den Zähnen 12 und 25 eine Oberflächenanästhesie, darf die Nr. 0080 zweimal berechnet werden (weil es zwei getrennte Kieferhälften sind).
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