· Fachbeitrag · Privatliquidation
GOZ-Gebühren im Visier, Teil 2: Nrn. 7080 und 7090
| Im zweiten Teil unserer neuen Serie „GOZ-Gebühren im Visier“befassen wir uns nun mit den Besonderheiten bei den GOZ-Nrn. 7080 und 7090. |
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Die Nr. 7080 lautet: „Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat, einschließlich Entfernung“. Die GOZ-Nr. 7090 hat folgende Leistungsbeschreibung: „Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied, einschließlich Entfernung.“ |
Die provisorische Langzeitkrone nach der Nr. 7080 kann demnach je Zahn oder je Implantat berechnet werden. Die Nr. 7090 ist je Brückenglied berechenbar, was eine gravierende Änderung gegenüber der alten GOZ ist. Da war es nur möglich, die Nr. 709 je Spanne oder Freiendsattel abzurechnen.
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