· Fachbeitrag · Privatliquidation
GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer erneut aktualisiert!
von Erika Reitz-Scheunemann, www.Training-mit-Biss.de
| Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat im Januar 2017 ihren Kommentar zur GOZ sowie den Katalog der Analogleistungen aktualisiert. Es wurden redaktionelle Anpassungen, Ergänzungen bzw. Präzisierungen vorgenommen. In diesem Beitrag werden die wesentlichen Änderungen im GOZ-Kommentar sowie die Erweiterungen im Katalog der Analogleistungen dargestellt. |
§ 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung
Die ersten beiden Sätze im Absatz 10 der Kommentierung, aus denen quasi grundsätzlich eine Begründungspflicht bei einer Vergütungsvereinbarung nach § 2 abgeleitet wurde (§ 10 Abs. 3 S. 2 GOZ), sind komplett gestrichen. Es muss nur dann begründet werden, wenn die Voraussetzungen für einen höheren Steigerungsfaktor (§ 5 Abs. 2 GOZ) - z. B. bis 3,5-fach - auch ohne abweichende Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ bestanden hätten. Die weiteren Punkte sind unverändert. Das gilt z. B. dafür, dass das Überschreiten erst auf ausdrückliches Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen ist.
Wiederherstellungsmaßnahmen
Der Kommentar zur GOZ-Nr. 5080 (Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese ...) wurde geändert: „Wird an einer Doppelkrone nicht im Zuge der Eingliederung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt eine retentionssteigernde Maßnahme durchgeführt, ist hierfür die GOZ-Nr. 5080 berechnungsfähig. Nach erneutem Retentionsverlust werden diesbezügliche Wiederherstellungsmaßnahmen nach der GOZ-Nr. 5090 berechnet.“ Diese Ausführungen wurden auch bei der GOZ-Nr. 5090 (Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements …) entsprechend angepasst.
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