· Fachbeitrag · Privatliquidation
GOZ-Mehrleistungen bei GKV-Versicherten, Teil 2: Konservierende Leistungen
von Erika Reitz-Scheunemann, Training mit Biss, Heidelberg
| Die Fortsetzung der in der Juli-Ausgabe begonnenen Beitragsserie über Mehrleistungen bei gesetzlich Krankenversicherten nach Maßgabe der GOZ 2012 beginnt mit zusätzlichen Leistungen im Rahmen von endodontischen Behandlungen. Die Aufklärung gemäß den Verträgen und dem Patientenrechtegesetz (PRG) ist immer Voraussetzung. Muster der Vereinbarungen stehen im Download-Bereich unter pa.iww.de zum Abruf bereit. In der nächsten Ausgabe erhalten Sie Hinweise zum chirurgischen Bereich. |
Der temporäre speicheldichte Verschluss
Diese Leistung ist bei GKV-Versicherten zum Beispiel im Zusammenhang mit endodontischen Leistungen in der Regel nicht berechnungsfähig. Grund: Die medikamentöse Einlage (Bema-Nr. 34) in Verbindung mit Maßnahmen wie der Vitalexstirpation (Bema-Nr. 28), der Devitalisation einer Pulpa (Bema-Nr. 29) und dem Aufbereiten des Wurzelkanalsystems (Bema-Nr. 32) sowie dem ggf. notwendigen provisorischen Verschluss, je Zahn und Sitzung, beinhaltet dies bereits. Falls jedoch besondere Umstände gegeben sind (wie zum Beispiel ein längerer Krankenhausaufenthalt oder eine Urlaubsreise), kann neben der medizinischen Indikation - auch, um dem Patienten mehr Sicherheit zu geben - der temporäre speicheldichte Verschluss und sofern notwendig die adhäsive Befestigung desselben zusätzlich über das Formular nach § 4 Abs. 5 d BMV-Z und § 7 Abs. 7 EKV-Z vereinbart werden. Die folgenden GOZ-Leistungen kommen in diesem Fall zur Berechnung:
GOZ-Nr. | Leistung | Gebühr Euro / Faktor |
2020 | Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität | 5,51 / 1-fach 12,68 / 2,3-fach 19,29 / 3,5-fach |
2197 | Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) | 7,31 / 1-fach 16,82 / 2,3-fach 25,59 / 3,5-fach |
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