· Fachbeitrag · Privatliquidation
GOZ-Mehrleistungen bei GKV-Versicherten, Teil 3: Chirurgische Leistungen und PAR-Behandlungen
| Diese Fortsetzung der Beitragsserie über Leistungen nach Maßgabe der GOZ 2012 bei gesetzlich Krankenversicherten beginnt mit zusätzlichen Leistungen im Rahmen von chirurgischen Leistungen und endet mit Leistungen im Rahmen von Parodontalbehandlungen, die neben vertragszahnärztlichen Leistungen vereinbart werden können, ohne dass der GKV-Versicherte seinen Sachleistungsanspruch verliert. |
Mehrleistungen bei Wurzelspitzenresektionen
Die Wurzelspitzenresektion (WR) wird bei gesetzlich krankenversicherten Patienten richtlinienkonform - zum Beispiel Richtlinie Nr. 9.4 Abschnitt B/III. Konservierende Behandlung - und nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts durchgeführt. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 Sozialgesetzbuch V (SGB V) sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 135 a SGB V) müssen gleichermaßen beachtet werden, wenn die Leistung als Vertragsleistung im Rahmen der GKV erbracht werden soll.
Wurzelspitzenresektionen, die über diesen Rahmen hinausgehen, können nach GOZ-Nr. 3110 (Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn) oder GOZ-Nr. 3120 (Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn) mit dem Patienten vereinbart werden. Ein Beispiel dieser Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 d Bundesmantelvertrag (BMV-Z) und § 7 Abs. 7 Ersatzkassenvertrag (EKV-Z) ist auf der Website (pa.iww.de) unter „Downloads, Rubrik „Musterschreiben“, abrufbar. Das Procedere wurde in PA 03/2009, S. 7 f., behandelt.
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