· Fachbeitrag · Privatliquidation
GOZ-Nummern im Visier, Teil 10: Nrn. 2310 und 2320
| In diesem Beitrag befassen wir uns mit der korrekten Abrechnung der GOZ-Nrn. 2310 und 2320. Bei diesen beiden GOZ-Ziffern sind Verwechslungsprobleme die häufigste Ursache für eine fehlerhafte Abrechnung. |
GOZ-Nr. 2310 | Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone, oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz | |
1,0 fach = 8,16 Euro | 2,3 fach = 18,76 Euro | 3,5 fach = 28,54 Euro |
GOZ-Nr. 2320 | Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder Verblendung am festsitzenden Zahnersatz, ggf. einschließlich Wiedereingliederung und Abformung | |
1,0 fach = 19,68 Euro | 2,3 fach = 45,27 Euro | 3,5 fach = 68,90 Euro |
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