· Fachbeitrag · Privatliquidation
GOZ-Nummern im Visier, Teil 5: Nr. 9010
| Im fünften Teil dieser Beitragsserie befasst sich „Privatliquidation aktuell“ - PA - mit der Abrechnung der GOZ-Nr. 9010, die mit der GOZ-Novellierung einige Änderungen mitbrachte. |
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GOZ-Nr. | Leistung | Punktzahl | Gebühr in Euro(Faktoren) |
9010 | Implantatinsertion, je Implantat; Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat, Einsetzen einer lmplantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (zum Beispiel Tiefenlehre), ggf. einschließlich Knochenkondensation, Knochenglättung im Bereich des Implantates, Einbringen eines enossalen Implantates einschließlich Verschlussschraube und ggf. Einbringen von Aufbauelementen bei offener Einheilung sowie Wundverschluss | 1.545 | 86,89 (1,0) 199,86 (2,3) 304,13 (3,5) |
0530 | OP-Zuschlag | 123,73 |
Hier wurden gegenüber der GOZ‘88 die früheren Nrn. 901, 902 und 903 in einer Abrechnungsgebühr zusammengefasst. Das Honorar wurde um 495 Punkte gegenüber den alten Einzelpositionen angehoben. Daneben kann der OP-Zuschlag 0530 (Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1.200 und mehr Punkten bewertet sind) abgerechnet werden. Abgewertet sind jedoch damit osteoplastische Eingriffe, da diese nach der alten GOZ zusätzlich abrechenbar waren und nun mit der GOZ-Nr. 9010 zum großen Teil abgegolten sind.
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