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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    GOZ-Nummern im Visier, Teil 6: Nrn. 2180, 2190 und 2195

    | Der sechste Teil dieser Beitragsserie enthält wichtige Abrechnungshinweise zu den GOZ-Nrn. 2180, 2190 und 2195. |

     

    • Leistungslegende, Punktzahl und Gebühren
    GOZ-Nr.
    Leistung
    Punkte
    Gebühr (Faktoren)

    2180

    Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone

    150

    8,44 Euro (1,0)

    19,40 Euro (2,3)

    29,53 Euro (3,5)

    2190

    Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch gegossenen Aufbau mit Stiftverankerung zur Aufnahme einer Krone

    450

    25,31 Euro (1,0)

    58,21 Euro (2,3)

    88,58 Euro (3,5)

    2195

    Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift oder Ähnliches zur Aufnahme einer Krone

    300

    16,87 Euro (1,0)

    38,81 Euro (2,3)

    59,05 Euro (3,5)

    GOZ-Nr. 2180

    Aus den Allgemeinen Bestimmungen zur GOZ-Nr. 2180 geht hervor, dass neben der Leistung für den gleichen Zahn keine Einlagefüllungen nach den GOZ-Nrn. 2150 bis 2170 abrechenbar sind. Ebenso ist die GOZ-Nr. 2180 nicht neben Stift- und/oder Schraubenaufbauten nach der GOZ-Nr. 2190 berechenbar. Die GOZ-Nr. 2180 ist definitiv nur einmal je Zahn abrechenbar. Bei besonders großen Aufbauten sollte entsprechend der Steigerungsfaktor angehoben werden. Folgende Begründungen rechtfertigen dies: