· Fachbeitrag · Privatliquidation
GOZ-Nummern im Visier, Teil 6: Nrn. 2180, 2190 und 2195
| Der sechste Teil dieser Beitragsserie enthält wichtige Abrechnungshinweise zu den GOZ-Nrn. 2180, 2190 und 2195. |
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GOZ-Nr. | Leistung | Punkte | Gebühr (Faktoren) |
2180 | Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone | 150 | 8,44 Euro (1,0) 19,40 Euro (2,3) 29,53 Euro (3,5) |
2190 | Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch gegossenen Aufbau mit Stiftverankerung zur Aufnahme einer Krone | 450 | 25,31 Euro (1,0) 58,21 Euro (2,3) 88,58 Euro (3,5) |
2195 | Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift oder Ähnliches zur Aufnahme einer Krone | 300 | 16,87 Euro (1,0) 38,81 Euro (2,3) 59,05 Euro (3,5) |
GOZ-Nr. 2180
Aus den Allgemeinen Bestimmungen zur GOZ-Nr. 2180 geht hervor, dass neben der Leistung für den gleichen Zahn keine Einlagefüllungen nach den GOZ-Nrn. 2150 bis 2170 abrechenbar sind. Ebenso ist die GOZ-Nr. 2180 nicht neben Stift- und/oder Schraubenaufbauten nach der GOZ-Nr. 2190 berechenbar. Die GOZ-Nr. 2180 ist definitiv nur einmal je Zahn abrechenbar. Bei besonders großen Aufbauten sollte entsprechend der Steigerungsfaktor angehoben werden. Folgende Begründungen rechtfertigen dies:
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