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  • · Privatliquidation

    Mehr Honorar durch Faktorsteigerung nach § 5 GOZ ‒ begründen Sie rechtssicher

    Bild: ©MQ-Illustrations - stock.adobe.com

    von Dental-Betriebswirtin und ZMV Birgit Sayn, Leverkusen, sayn-rechenart.de

    | Seit 33 Jahren wurde der Punktwert der GOZ nicht an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Um Leistungen wirtschaftlich erbringen zu können, sind Faktorerhöhungen nach § 5 GOZ teilweise notwendig. Jedoch sind Faktoren zwischen 2,4 bis einschließlich 3,5 zu begründen. Damit die Begründungen von Kostenerstattern akzeptiert werden, ist aber einiges zu beachten. |

    Einzelfallbezogene Begründung ist erforderlich

    In § 10 Abs. 3 GOZ sind die Anforderungen für Begründungen von Faktoren oberhalb des 2,3-fachen Satzes beschrieben. Zu diesem Paragrafen führt die Bundesrat-Drucksache 276/87 aus: „... muss neben dem berechneten Steigerungssatz auch der Grund für die Steigerung angegeben werden. Dabei reicht es nicht aus, lediglich die in § 5 Abs. 2 genannten Bemessungskriterien in der Rechnung zu nennen wie z. B. hoher Zeitaufwand oder Schwierigkeit der Leistung. Es muss vielmehr auf den Einzelfall bezogen begründet werden, welche Besonderheiten zu der berechneten Steigerung geführt haben. Das kann beim Kriterium des Zeitaufwandes z. B. die genaue Angabe der Zeit sein, oder beim Kriterium der Schwierigkeit der Leistung die besondere Art der Komplikation. In der Regel wird eine stichwortartige Kurzbegründung ausreichen.“ Diese bereits anlässlich der GOZ 1988 herausgegebene Drucksache gilt auch unverändert für die GOZ 2012, deren Paragrafenteil sich an der Stelle nicht geändert hat.

    Zentrale Urteile zur Gebührenbemessung

    Es existieren viele Urteile, die sich mit dem Ansatz eines angemessenen Faktors oberhalb von 2,3 befassen. Vier markante stellen wir Ihnen vor.