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  • · Privatliquidation

    Parodontitistherapie: BZÄK übersetzt BEMA- in GOZ-Leistungen ‒ das sollten Sie wissen!

    Bild: ©Eric Fahrner - stock.adobe.com

    | Die neue Parodontitis-Behandlungsstrecke hat in der GKV zu großen Veränderungen bei der systematischen Behandlung von Parodontitiden geführt. Eine neue Systematik der Behandlungsabfolge wurde nach wissenschaftlichen Erkenntnissen etabliert und neue Gebührennummern im BEMA integriert bzw. verändert. Wie sind diese Leistungen in private Gebührenziffern zu übersetzen? Dazu hat die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) das umfangreiche Positionspapier „Gebührenrechtliche Einordnung der S3-Leitlinie“ veröffentlicht (online unter ogy.de/mnh3 ). |

    BZÄK-Positionspapier als Reaktion auf die neue PAR-Richtlinie

    Basierend auf der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ war im Gemeinsamen Bundesausschuss die am 17.12.2020 beschlossene neue PAR-Richtlinie für den Bereich der GKV entstanden. Seit deren Inkrafttreten am 01.07.2021 können gesetzlich Versicherte im Anschluss an die Diagnose der Parodontitis nach dem dort festgelegten stufenweise ablaufenden, aufeinander aufbauenden Therapiekonzept behandelt werden. Dabei sind die Therapiestufen vom Schweregrad abhängig und jedes Stadium bedarf unterschiedlicher Interventionen.

     

    Eine wissenschaftlich fundierte systematische Parodontitisbehandlung muss auch für privat versicherte Patienten zur Verfügung stehen. In Anlehnung an die PAR-Richtlinie und die neuen Abrechnungspositionen im BEMA hat die BZÄK ihr Positionspapier erstellt und in tabellarischer Form Hinweise zur Privatabrechnung gegeben, wie das innovative PAR-Konzept auch bei Privatpatienten umgesetzt werden kann. Im Vorwort betont die BZÄK aber, dass die Übernahme von Fristen oder Genehmigungsverfahren sowie von definierten Verfahrensabläufen der GKV in der Privatabrechnung nicht erforderlich ist.

    Abrechnung PAR-Behandlung ‒ Vergleich BEMA und GOZ

    Um die BEMA-Punktzahlen für die Parodontologie (PAR) in Eurobeträge umzusetzen, hat die BZÄK einen PAR-Punktwert hinterlegt. Gewählt wurde der Primärkassenpunktwert aus Niedersachsen in Höhe von 1,165 Euro.

     

    Nachfolgend stellt PA die wichtigsten Aussagen aus dem Positionspapier vor und erläutert sie. Abweichend davon werden aus Gründen der Übersichtlichkeit bei den BEMA- und GOZ-Leistungen nur die Leistungslegenden ohne Abrechnungsbestimmungen und flankierende Leistungen dargestellt. Zudem werden bei den laut BZÄK abrechenbaren GOZ-Ziffern konkrete Beträge ‒ jeweils im 2,3-fachen Gebührensatz ‒ angegeben, um die Vergleichbarkeit zwischen BEMA- und GOZ-Abrechnung zu erhöhen. Die nachfolgenden Erläuterungen folgen der Chronologie im Positionspapier bzw. der neuen PAR-Behandlungsstrecke.

     

    • Der Parodontale Screening-Index (PSI)
    BEMA
    Leistungstext Kurzform
    Euro
    GOZ/GÖA
    Leistungstext Kurzform
    Euro

    04

    Erhebung PSI

    13,98

    4005

    Erhebung PSI

    10,35

    Ä70

    Kurze Bescheinigung

    5,36

     

    Der Leistungstext der BEMA-Nr. 04 unterscheidet sich von dem der Nr. 4005 GOZ bezüglich der schriftlichen Information des Versicherten über das Untersuchungsergebnis. Eine vergleichbare Bescheinigung ist nicht Inhalt der Nr. 4005 GOZ und daher zusätzlich nach der Nr. 70 GOÄ abrechenbar.

     

    Zu beachten ist, dass die Nr. 4005 GOZ innerhalb eines Jahres zweimal berechnungsfähig ist. Der neue Jahreszeitraum beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Besteht eine medizinische Notwendigkeit, den PSI mehr als zweimal im Jahr zu erheben, kann die dritte und jede weitere Indexerhebung laut GOZ-Kommentar der BZÄK gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog abgerechnet werden.

     

    • Parodontalstatus
    BEMA
    Leistungstext Kurzform
    Euro
    GOZ
    Leistungstext Kurzform
    Euro

    4

    Befunderhebung und Erstellung eines Parodontalstatus

    51,26

    § 6 Abs. 1

     

    Hinweis zur Analogberechnung: Die „Befunderhebung und Erstellung eines Parodontalstatus“ nach der BEMA-Nr. 4 basiert auf einem neuen Klassifikationsschema. Dabei werden der Schweregrad, die Ausdehnung, die Progressionsrate sowie die patientenindividuellen Risiko- und Komplikationsfaktoren zur Grundlage der Beurteilung der parodontalen Erkrankung. Die hieraus resultierende Therapie wird auf dem PAR-Antrag eingetragen. Der Parodontalstatus zeigt im Ergebnis auch die daraus folgenden therapeutischen Konsequenzen. Diese Leistungsinhalte übersteigen den PAR-Status nach der Nr. 4000 GOZ (Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus; 2,3-fach 20,70 Euro) erheblich. Wird ein Parodontalstatus gemäß der S3-Leitlinie und dem PAR-Antrag der GKV vorgenommen, ist eine analoge Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ erforderlich.

     

    • Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG)
    BEMA
    Leistungstext Kurzform
    Euro
    GOZ
    Leistungstext Kurzform
    Euro

    ATG

    Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch

    32,62

    § 6 Abs. 1

     

    Hinweis zur Analogberechnung: Das „Parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch“ ist nicht vergleichbar in der GOZ abgebildet. Es handelt sich um eine spezifische Beratungsleistung anknüpfend an die individuelle gesundheitliche Situation des Patienten. Ein vergleichbarer Sachverhalt findet sich z. B. in der Erörterung nach Nr. 34 GOÄ: „Erörterung [Dauer mindestens 20 Minuten] der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung ‒ gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken ‒, einschließlich Beratung ‒ gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen“ (2,3-fach: 40,23 Euro). Eine analoge Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ ist erforderlich.

     

    • Mundhygieneunterweisung
    BEMA
    Leistungstext Kurzform
    Euro
    GOZ
    Leistungstext Kurzform
    Euro

    MHU

    Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung

    52,43

    § 6 Abs. 1

     

    Hinweis zur Analogberechnung: Lediglich einzelne Bestandteile des Leistungsinhalts der „Patientenindividuellen Mundhygieneunterweisung“ (MHU) werden in Leistungen der GOZ (Nrn. 1000, 1010, 4005 GOZ) abgebildet. Der vollständige Umfang der MHU und deren Zuordnung zu einem umfassenden Behandlungskonzept ist jedoch in keiner Gebührenziffer der GOZ beschrieben. Eine analoge Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ ist erforderlich.

     

    • Antiinfektiöse Therapie (AIT)
    BEMA
    Leistungstext Kurzform
    Euro
    GOZ
    Leistungstext Kurzform
    Euro

    AITa

    AIT je behandeltem einwurzeligen Zahn

    16,31

    § 6 Abs. 1

    AITb

    AIT je behandeltem mehrwurzeligen Zahn

    30,29

    § 6 Abs. 1

     

    Die Leistungsbeschreibung „Antiinfektiöse Therapie“ ist nicht identisch mit den Nrn. 4070 oder 4075 GOZ (Parodontalchirurgische Therapie ‒ insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung ‒ an einem einwurzeligen Zahn/Implantat ‒ 12,94 Euro ‒ oder an einem mehrwurzeligen Zahn ‒ 16,82 Euro, geschlossenes Vorgehen). Die Leistungsbeschreibung der AIT orientiert sich am individuellen Krankheitsbild und enthält als fakultative Behandlungsschritte die Gingivektomie und Gingivoplastik.

     

    Die Nrn. 4070 oder 4075 GOZ umfassen auch die ggf. erforderliche Weichteilkürettage des Taschenepithels und des infiltrierten Gewebes sowie die Glättung der Wurzeloberflächen unter Einschluss gezielter Entfernung von kontaminiertem Wurzelzement (GOZ-Kommentar der BZÄK). Die supragingivalen Bereiche sind in den Nrn. 4070 oder 4075 GOZ nicht enthalten (siehe Analogliste der BZÄK, online unter iww.de/s5410).

     

    Hinweis zur Analogberechnung: Gegenstand der AIT ist die Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge (Biofilm und Konkremente). Eine analoge Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ ist erforderlich.

     

    • Befundevaluation (BEV)
    BEMA
    Leistungstext Kurzform
    Euro
    GOZ
    Leistungstext Kurzform
    Euro

    BEVa

    • nach AIT

    37,28

    § 6 Abs. 1

    BEVb

    • nach CPT

    37,28

    § 6 Abs. 1

     

    Hinweis zur Analogberechnung: Die „Befundevaluation“ ist nicht identisch mit dem Parodontalstatus nach Nr. 4000 GOZ. Diese Gebührenziffer enthält weder

    • einen Knochenabbauindex noch
    • die vergleichende Auswertung der Befunddaten mit dem Parodontalstatus vor Genehmigung noch
    • die Aufklärung des Patienten über den Nutzen der unterstützenden Parodontitistherapie noch
    • die Planung und Besprechung des weiteren Vorgehens.

     

    Eine analoge Berechnung der BEVa nach AIT bzw. der BEVb nach der Chirurgischen Therapie (CPT) gemäß § 6 Abs. 1 GOZ ist erforderlich.

     

    • Chirurgische Therapie (CPT)
    BEMA
    Leistungstext Kurzform
    Euro
    GOZ
    Leistungstext Kurzform
    Euro

    CPTa

    • je behandeltem einwurzeligen Zahn

    25,63

    4090

    Lappenoperation, offene Kürettage, einschließlich Osteoplastik an einem Frontzahn, je Parodontium

    23,28

    CPTb

    • je behandeltem mehrwurzeligen Zahn

    39,61

    4100

    Lappenoperation, offene Kürettage, einschließlich Osteoplastik an einem Seitenzahn, je Parodontium

    35,57

     

    Die „Chirurgische Therapie“ entspricht der Lappenoperationen nach den Nrn. 4090/4100 GOZ. Die Höhe der Bewertung bestimmt sich danach, ob die Behandlung an einem Front- oder einem Seitenzahn erfolgt. Bei der CPT wird unterschieden, ob ein- oder mehrwurzelige Zähne behandelt werden.

     

    • Unterstützende Parodontitistherapie (UPTa‒UPTd)
    BEMA
    Leistungstext Kurzform
    Euro
    GOZ
    Leistungstext Kurzform
    Euro

    UPTa

    Mundhygienekontrolle

    20,97

    § 6 Abs. 1

    UPTb

    Mundhygieneunterweisung (soweit erforderlich)

    27,96

    § 6 Abs. 1

    UPTc

    Supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen, je Zahn

    3,50

    1040

    Professionelle Zahnreinigung (je Zahn oder Implantat oder Brückenglied)

    3,62

    UPTd

    Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen, abrechenbar bei Versicherten mit festgestelltem Grad B der Parodontalerkrankung gemäß § 4 PAR-RL im Rahmen der zweiten und vierten UPT gemäß § 13 Abs. 3 PAR-RL, bei Versicherten mit festgestelltem Grad C im Rahmen der zweiten, dritten, fünften und sechsten UPT gemäß § 13 Abs. 3 PAR-RL

    17,48

    4005 + ggf.§ 6 Abs. 1

    Erhebung PSI, ggf. Analogleistung für dritten und weitere Indizes

    10,35

     

    Für die BEMA-Positionen UPTe‒UPTg sind ausschließlich Analogabrechnungen im BZÄK-Positionspapier vorgesehen:

     

    • Unterstützende Parodontitistherapie (UPTe‒UPTg)
    BEMA
    Leistungstext Kurzform
    Euro
    GOZ

    UPTe

    Subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je einwurzeligem Zahn

    5,83

    § 6 Abs. 1

    UPTf

    Subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je mehrwurzeligem Zahn

    13,98

    § 6 Abs. 1

    UPTg

    Untersuchung des Parodontalzustands, die hierzu notwendige Dokumentation des klinischen Befunds umfasst die Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung, die Zahnlockerung, den Furkationsbefall, den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten der Untersuchung nach Nr. BEV oder nach Nr. UPTd verglichen. Dem Versicherten werden die Ergebnisse erläutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen besprochen. Die Leistung nach Nr. UPTg ist ab dem Beginn des zweiten Jahres der UPT einmal im Kalenderjahr abrechenbar.

    37,28

    § 6 Abs. 1

     

    Die „Unterstützende Parodontitistherapie“ besteht aus einzelnen selbstständigen Leistungen und umfasst obligate und mögliche, aber nicht zwingende (fakultative) Leistungen. Es folgen die Erläuterungen zu den einzelnen UPT-Positionen.


     

    UPTa und UPTb

    „Mundhygienekontrolle“ und „Mundhygieneunterweisung“ sind nicht vergleichbar mit den Nrn. 1000 und 1010 GOZ. Während die Nr. 1010 GOZ der Kontrolle des Übungserfolgs nach zeitnah vorangegangener professioneller Mundhygieneinstruktion unter der Nr. 1000 GOZ dient, wird die Abfolge der GOZ-Leistungen im BEMA in zeitlicher Abfolge und inhaltlichem Ziel umgekehrt: Die UPTa dient der Evaluation der aktuell vom Patienten praktizierten Mundhygiene ohne zeitnah vorangegangene Instruktion. Bei festgestellten Defiziten oder Optimierungsbedarf erfolgt eine Mundhygieneunterweisung nach der UPTb. Das Leistungsziel von UPTa und UPTb stellt durch Benennung und Zuordnung im Unterschied zu den GOZ-Leistungen nur auf parodontale Erkrankungen ab.

     

    Die Berechnungsbeschränkungen der Nrn. 1000 (einmal innerhalb eines Jahres) und 1010 GOZ (dreimal innerhalb eines Jahres ‒ nicht Kalenderjahres) verhindern zudem ggf. die vollständige Umsetzung des parodontologischen Behandlungskonzepts bei höheren Erkrankungsgraden oder bestimmten zeitlichen Staffelungen. Die Leistungen „Mundhygienekontrolle“ und „Mundhygieneunterweisung“ im Rahmen der UPT sind privat gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.

     

    UPTc

    Trotz nicht völlig identischer Leistungsbeschreibungen entspricht die BEMA-Nr. UPTc unter Zugrundelegung eines fachlichen Kontexts der Nr. 1040 GOZ. Besondere Ausführungen können in Anwendung von § 5 Abs. 2 GOZ im Steigerungsfaktor berücksichtigt werden.

     

    UPTd

    Die Leistungsbeschreibung der UPTd entspricht trotz nicht völlig identischer Leistungsbeschreibungen der Nr. 4005 GOZ. Die Nr. 4005 GOZ ist zweimal innerhalb eines Jahres berechnungsfähig (s. o.). Sind innerhalb eines Jahres aufgrund einer leitlinienbasierten systematischen Parodontalbehandlung mehr als zwei Gingival- und/oder Parodontalindizes erforderlich, so sind der dritte Index sowie weitere Indizes analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähig (GOZ-Kommentar der BZÄK).

     

    UPTe und UPTf

    Bei der UPTe und UPTf handelt es sich um eine nicht chirurgische subgingivale Belagsentfernung, die in der GOZ nicht enthalten ist (siehe Analoglisten der BZÄK).

     

    UPTg

    Die UPTg ist nicht identisch mit der Nr. 4000 GOZ. Weder die Sondierungsblutung, die Zuordnung zu einem Erkrankungsstadium, die vergleichende Auswertung der Befunde mit der vorangegangenen Befundevaluation, die Erläuterung der Befunde noch die Besprechung des weiteren Vorgehens sind Leistungsbestandteil der Nr. 4000 GOZ. Ohnehin verhindert die Berechnungsbeschränkung dieser Gebührenziffer (zweimal innerhalb eines Jahres) die Umsetzung des Konzeptes bei Erkrankungen des Stadiums C je nach zeitlicher Staffelung. Eine analoge Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ ist erforderlich.

     

    • Einschleifen
    BEMA
    Leistungstext Kurzform
    Euro
    GOZ
    Berechnung gemäß GOZ
    Euro

    108

    Einschleifen des natürlichen Gebisses zum Kauebenenausgleich und zur Entlastung, je Sitzung

    20,97

    8100

    Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Zahnpaar

    2,59

     

    Der Leistungsinhalt der BEMA-Nr. 108 gleicht dem Inhalt Nr. 8100 GOZ. Die Nr. 8100 GOZ ist je Zahnpaar und Sitzung berechnungsfähig.

     

    • Nachbehandlung
    BEMA
    Leistungstext Kurzform
    Euro
    GOZ
    Berechnung gemäß GOZ
    Euro

    111

    Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen, je Sitzung

    11,62

    4150

    Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen, je Zahn, je Implantat oder Parodontium

    0,91

    4060

    Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung nach der Nummer 1040 mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je Zahn oder Implantat, auch Brückenglied

    0,91

     

    Je nachdem, welche parodontal-therapeutischen Leistungen in den vorhergehenden Sitzungen erfolgten, sind die Nrn. 4060 oder 4150 GOZ im Rahmen der Nachbehandlung einer PAR-Erkrankung berechnungsfähig.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 5 | ID 47651136