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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Vermeiden Sie Honorarverluste, Teil 3: Auch bei den Materialien wird oft Geld verschenkt!

    von Janine Schubert, BFS health finance GmbH, Dortmund

    | Verbinden Sie mit dem Wort „Honorarverluste“ auch allein die fehlende Berechnung von zahnärztlichen Gebührenziffern und das so „verschenkte“ Honorar? Liegt diese logische Verbindung auf der einen Seite nahe, so steht sie andererseits einer vollumfänglichen Prüfung der tatsächlich möglichen Honorare entgegen. Auch bei den Materialien wird oft Geld verschenkt. |

    Warum entstehen Verluste im Bereich der Materialkosten?

    Im Praxisalltag werden während der Behandlung Materialien verwendet, die bei entsprechender Berechnung der Gebührenziffer entweder bereits im Honorar enthalten oder aber zusätzlich berechnungsfähig sind (§ 4 Abs. 3 GOZ). Bei genauer Kenntnis der Leistungsbeschreibungen erscheint insofern grundsätzlich klar definiert, welche Materialien laut Gebührenverzeichnis im Rahmen der Privatliquidation berechnet werden dürfen. Alternative Möglichkeiten - wie z. B. die Berechnung von Chairside-Leistungen oder die Berechnung über die „Unzumutbarkeitsgrenze“ - bleiben jedoch unberücksichtigt.

     

    • Fallbeispiel bei fehlerhafter Anwendung des § 4 Abs. 3 GOZ
    Zahn
    Leistungsbeschreibung
    GOZ/BEB
    Material

    16

    Infiltrationsanästhesie (nur buccal)

    1 x 0090

    Anästhetikum

    0,70 Euro

    16

    Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges o. Ä.

    1 x 2290

    16

    Dentinadhäsive Stumpfrekonstruktion

    1 x 2120a

    16

    Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung

    1 x 2270

    Kunststoff für Provisorium

    6,41 Euro