· Fachbeitrag · Prothetik
Die Abrechnung prothetischer Teilleistungen in der GOZ: Brücken
von Anita Koschny, Dental Consulting, Bayreuth, www.dental-consulting.net
| Neben prothetischen Versorgungen mit Kronen ( PA 06/2019, Seite 8 ) können auch Brückenversorgungen auf Wunsch des Patienten, wegen (zahn-)medizinischer Kontraindikationen oder aus anderen Gründen unvollendet bleiben. Dieser Beitrag zeigt, welche Möglichkeiten der Abrechnung die GOZ für Teilleistungen zu den Nrn. 5000 bis 5040 GOZ bietet, und illustriert die Abrechnung an zwei Beispielen. |
Abrechnungsvoraussetzungen
Werden Leistungen nach den Nrn. 5000 bis 5040 nur teilweise erbracht, so sieht die GOZ dafür die Nrn. 5050 und 5060 vor. Welche der beiden Gebührenpositionen Sie ansetzen dürfen, richtet sich nach dem Vollendungsgrad und der Gebühr der jeweiligen begonnenen prothetischen Leistung.
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GOZ | Leistung |
5050 | Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler oder Prothesenanker mit Verbindungselementen oder der Abdrucknahme beim Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig. |
5060 | Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig. |
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