· Fachbeitrag · Prothetik
Erläuterungen und Abrechnungshinweise zu den prothetischen Leistungen in der GOZ 2012 - Teil 2
| Im Zuge der GOZ-Reform hat es auch bei der Prothetik wichtige Modifikationen gegeben. Nachdem in einem ersten Teil die GOZ-Nrn. 5000 bis 5140erläutert wurden, widmet sich dieser Beitrag weiteren Gebührenziffern aus dem Abschnitt E. Änderungen im Verordnungstext sind wieder durch Fettdruck hervorgehoben. |
Nr. | Leistung | Punktzahl neu(alt) | GOZ neuGebühr in Euro(Faktoren) | GOZ 1988Gebühr in Euro(Faktoren) |
5150 | Versorgung eines Lückengebisses mithilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten Brücke, für die erste zu überbrückende Spanne | 730 | 41,06 (1,0) 94,43 (2,3) 143,70 (3,5) | 41,05 (1,0) 94,43 (2,3) 143,69 (3,5) |
5160 | Versorgung eines Lückengebisses nach der Nummer 5150, für jede weitere zu überbrückende Spanne | 360 | 20,25 (1,0) 46,57 (2,3) 70,87 (3,5) | 20,24 (1,0) 46,56 (2,3) 70,86 (3,5) |
Abrechnungshinweise | Der Verordnungsgeber hat für diese minimalinvasive Maßnahme - zum Beispiel durch eine Marylandbrücke - unverständlicherweise das Honorar nicht angepasst. Auch deshalb ist bei einer Versorgung einesLückengebisses mithilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten Brücke besonderes Augenmerk auf die Abrechnung zu legen. Die GOZ-Position ist im Vergleich zur adäquaten Bema-Gebührenziffer Nr. 93 absolut unterbewertet.
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