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  • · Fachbeitrag · Prothetik

    Erläuterungen und Abrechnungshinweise zu den prothetischen Leistungen in der GOZ 2012 - Teil 2

    | Im Zuge der GOZ-Reform hat es auch bei der Prothetik wichtige Modifikationen gegeben. Nachdem in einem ersten Teil die GOZ-Nrn. 5000 bis 5140erläutert wurden, widmet sich dieser Beitrag weiteren Gebührenziffern aus dem Abschnitt E. Änderungen im Verordnungstext sind wieder durch Fettdruck hervorgehoben. |

     

    Nr.
    Leistung
    Punktzahl neu
    (alt)
    GOZ neu
    Gebühr in Euro
    (Faktoren)
    GOZ 1988
    Gebühr in Euro
    (Faktoren)

    5150

    Versorgung eines Lückengebisses mithilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten Brücke, für die erste zu überbrückende Spanne

    730

    41,06 (1,0)

    94,43 (2,3)

    143,70 (3,5)

    41,05 (1,0)

    94,43 (2,3)

    143,69 (3,5)

    5160

    Versorgung eines Lückengebisses nach der Nummer 5150, für jede weitere zu überbrückende Spanne

    360

    20,25 (1,0)

    46,57 (2,3)

    70,87 (3,5)

    20,24 (1,0)

    46,56 (2,3)

    70,86 (3,5)

    Abrechnungshinweise | Der Verordnungsgeber hat für diese minimalinvasive Maßnahme - zum Beispiel durch eine Marylandbrücke - unverständlicherweise das Honorar nicht angepasst. Auch deshalb ist bei einer Versorgung einesLückengebisses mithilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten Brücke besonderes Augenmerk auf die Abrechnung zu legen. Die GOZ-Position ist im Vergleich zur adäquaten Bema-Gebührenziffer Nr. 93 absolut unterbewertet.