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  • · Prothetik

    Wiederherstellungen bzw. -eingliederungen nach den Nrn. 2310 und 2320 GOZ ‒ vier Praxisbeispiele

    Bild: © 2010 Zlatan Durakovic - adobe.stock.com

    von Anita Koschny, Dental Consulting, Bayreuth, dental-consulting.net

    | Wiederherstellungen und Wiedereingliederungen nach den Nrn. 2310 und 2320 GOZ werden nicht nur an implantatgetragenen Suprakonstruktionen erbracht ( PA 05/2020, Seite 7 ), sondern auch an herkömmlichem Zahnersatz. In der GOZ-Analyse 2018 ( PA 01/2020, Seite 2 ) kommt die Nr. 2310 GOZ auf einen Anteil von 0,14 Prozent aller abgerechneten Leistungen, bei der Nr. 2320 GOZ sind es sogar nur 0,04 Prozent. Dadurch, dass die Leistungen so selten berechnet werden, schleichen sich schnell Fehler ein. Dieser Beitrag frischt anhand von vier Abrechnungsbeispielen Ihr Wissen auf. |

    Wiederherstellungen/-eingliederungen nach Nr. 2310 GOZ

    Die Nr. 2310 GOZ ist berechnungsfähig für das Wiedereingliedern von definitiven Versorgungen an Einzelzähnen und für die Wiederherstellung von Verblendungen an herausnehmbarem Zahnersatz. Wird bei einem vorhandenen Implantat das Abutment ausgewechselt, ist das Rezementieren einer implantatgetragenen Krone nach Nr. 2310 GOZ abrechenbar. Die folgenden Ausführungen stützen sich auf den GOZ-Kommentar der BZÄK, Seite 90.

     

    • Nr. 2310 GOZ ‒ Inhalt und Bewertung (*Beträge in Euro)
    Leistung
    Punkte
    1,0-fach*
    2,3-fach*
    3,5-fach*

    Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz

    145

    8,16

    18,76

    28,54