· Fachbeitrag · Refresher
Erkrankungen der Mundschleimhaut im Visier: Feinheiten bei der Abrechnung
von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de
| Die lokale Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen findet im Praxisalltag häufig statt. Doch wie unterscheiden sich dabei die Abrechnungsbestimmungen nach BEMA und GOZ? |
PKV: Therapie von Mundschleimhauterkrankungen
Die Lokalbehandlung beinhaltet die Therapie bei Veränderungen und/oder Entzündungen der Mundschleimhäute. Die Behandlung kann z. B. das Aufbringen von Salben oder das Spülen von Zahnfleischtaschen mit geeigneten Lösungen umfassen. Spült der Patient selbst mit einer Mundspüllösung, entspricht das nicht dem geforderten Leistungsinhalt der Nr. 4020 GOZ und ist daher auch nicht berechnungsfähig. Eine Analogberechnung kann dafür nicht erfolgen, da keine neue selbstständige Leistung besteht.
Der Begriff „Lokalbehandlung“ bedeutet, dass es sich bei dieser Maßnahme um eine örtlich begrenzte Therapiemaßnahme handelt. In der GOZ muss ‒ im Gegensatz zur BEMA-Nr. 105 ‒ das Medikament nicht zwingend auf der Schleimhaut haften.
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