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  • · Fachbeitrag · Umsatzmaximierung

    Die 15 umsatzstärksten GOZ-Leistungen richtig abrechnen: Beratung nach Nr. 1 GOÄ

    von Isabel Baumann, Mülsen, www.praxiskonzept-baumann.de

    | Die Beratung nach Nr. 1 GOÄ (auch Ä1) gehört zum für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ. Sie zählt mit 4,15 Prozent Anteil am Honorarvolumen zu den drei umsatzstärksten Leistungsziffern bei den Zahnärzten (siehe PA 04/2018, Seite 5 ). Der folgende Beitrag erläutert die Abrechnungsbestimmungen und gibt Tipps dazu, wie Sie das Honorar voll ausschöpfen. |

    Abrechnungsbestimmungen zur Nr. 1 GOÄ

    Obwohl sich der vorliegende Beitrag nur mit der Nr. 1 GOÄ befasst, ist es sinnvoll, auch den Inhalt der Nrn. 3 und 4 GOÄ kurz darzustellen. Dies erleichtert die Abgrenzung der Nr. 1 GOÄ zu diesen Gebührenziffern bzw. die Ausführungen zur Nebeneinanderberechnung (s. u.).

     

    • Inhalt und Bewertung der Beratungsleistungen Ä1, Ä3 und Ä4
    GOÄ-Ziffer
    Leistung
    Punktzahl
    1,0-fach (Euro)
    2,3-fach (Euro)

    1

    Beratung ‒ auch mittels Fernsprecher

    80

    4,66

    10,72

    3

    Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung ‒ auch mittels Fernsprecher

    150

    8,74

    20,11

    4

    Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) im Zusammenhang mit der Behandlung des Kranken

    220

    12,82

    29,49