· Fachbeitrag · Umsatzmaximierung
Die 15 umsatzstärksten GOZ-Leistungen richtig abrechnen: Beratung nach Nr. 1 GOÄ
von Isabel Baumann, Mülsen, www.praxiskonzept-baumann.de
| Die Beratung nach Nr. 1 GOÄ (auch Ä1) gehört zum für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ. Sie zählt mit 4,15 Prozent Anteil am Honorarvolumen zu den drei umsatzstärksten Leistungsziffern bei den Zahnärzten (siehe PA 04/2018, Seite 5 ). Der folgende Beitrag erläutert die Abrechnungsbestimmungen und gibt Tipps dazu, wie Sie das Honorar voll ausschöpfen. |
Abrechnungsbestimmungen zur Nr. 1 GOÄ
Obwohl sich der vorliegende Beitrag nur mit der Nr. 1 GOÄ befasst, ist es sinnvoll, auch den Inhalt der Nrn. 3 und 4 GOÄ kurz darzustellen. Dies erleichtert die Abgrenzung der Nr. 1 GOÄ zu diesen Gebührenziffern bzw. die Ausführungen zur Nebeneinanderberechnung (s. u.).
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GOÄ-Ziffer | Leistung | Punktzahl | 1,0-fach (Euro) | 2,3-fach (Euro) |
1 | Beratung ‒ auch mittels Fernsprecher | 80 | 4,66 | 10,72 |
3 | Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung ‒ auch mittels Fernsprecher | 150 | 8,74 | 20,11 |
4 | Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) im Zusammenhang mit der Behandlung des Kranken | 220 | 12,82 | 29,49 |
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