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  • · Fachbeitrag · Umsatzmaximierung

    Die 15 umsatzstärksten GOZ-Ziffern richtig abrechnen: Nrn. 5010 und 5040 GOZ

    von Isabel Baumann, Mülsen, www.praxiskonzept-baumann.de

    | Versorgungen eines Lückengebisses mit Voll- und Teleskopkronen gemäß den Nrn. 5010 und 5040 GOZ machen in der Zahnarztpraxis 4,4 Prozent des Honorarvolumens aus. Das geht aus der GOZ-Analyse im Statistischen Jahrbuch 2018 der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hervor ( PA 04/2018, Seite 5 ). Dieser Beitrag nennt die wesentlichen Abrechnungsbestimmungen und -ausschlüsse und zeigt auf, wie Sie typische Fehler vermeiden. |

    Leistungsinhalt und Abrechnungsbestimmungen

     

    Mit der Nr. 5010 sind Vollkronen, mit der Nr. 5040 GOZ Teleskopkronen als Brücken- oder Prothesenanker jeder zahntechnischen Ausführung beschrieben. Das Herstellungsmaterial (z. B. Edelmetall, Nichtedelmetall, Titan, Keramik) ist dabei unerheblich. Auch besonders aufwendige oder moderne Herstellungsverfahren (z. B. Galvanotechnik, CAD-/CAM-Technik etc.) berechtigen nicht zur Analogberechnung solcher Restaurationen.

     

    • Leistungsbeschreibungen zu den Nrn. 5010 und 5040 GOZ
    GOZ
    Leistung

    5010

    Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und Stufenpräparation) oder Einlagefüllung

    5040

    Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch Konuskrone