Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vergessene Leistungen

    Kontrollieren, polieren, einschleifen: Abrechnung der „kleinen Leistungen“ nicht vergessen

    | Jeder Behandler kennt die „kleinen Behandlungssitzungen“. Der Patient kommt mit diffusen Beschwerden oder zur Kontrolle. Vielleicht wird auch im Zusammenhang mit der Anfertigung von Zahnersatz schnell noch ein nicht in die Versorgung mit einbezogener Zahn untersucht bzw. behandelt. |

    Die Dokumentation wird oft vernachlässigt

    Die Dokumentation dieser „kleinen Leistungen“ wird oft vernachlässigt, vielleicht auch vergessen. Auf Checklisten sind sie meist nicht erfasst. Von Leistungsketten sind sie ausgeschlossen, weil sie dem Komplex nicht zugeordnet werden. Und man fragt sich eventuell: „Kann ich das wohl abrechnen?“

    Vier Beispiele aus der Praxis

    Dieser Beitrag zeigt beispielhaft Dokumentations- bzw. Berechnungslücken im Bereich der Privatberechnung auf, die zu entsprechenden Honorarverlusten führen. Anhand von vier konkreten Beispielen wird dies verdeutlicht.

     

    • Beispiel 1: Vorsorgeuntersuchung

    Im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung äußert der Patient Rauigkeiten an den Prämolaren im UK links, darüber hinaus sitzt seine UK Modellgussprothese sehr locker. Die Dokumentation in der Patientenakte lautet: „Eingehende Untersuchung (Befund hinterlegt), gegossene Halteelemente 46, 45 aktiviert, Rauigkeiten 34, 35 geglättet, kein weiterer Behandlungsbedarf.h“

     

    Für die Assistenz-Mitarbeiterin stellt sich die Frage: Wie wird das Aktivieren der Klammern berechnet? Sie fragt bei der Kollegin in der Verwaltung nach, woraufhin sie zunächst die Dokumentation kontrolliert und in Absprache mit dem Behandler vervollständigt. Der ursprüngliche Hinweis „Rauigkeiten 34, 35 geglättet“ wird konkretisiert: „Scharfe Kante an Zahn 34 geglättet (Schmelzdefekt), Restauration (mod) an Zahn 35 finiert und poliert.“ Die Beratungsinhalte werden ergänzt: „Sitz der UK-Prothese nach Aktivierung der Klammern sehr gut. Zunächst kein weiterer Behandlungsbedarf. Wiedervorstellung zur nächsten Vorsorgeuntersuchung in sechs Monaten vereinbart.“ Die folgenden Leistungen werden für die Behandlung berechnet:

     

    Zahn/Regio
    Anzahl
    GOÄ/GOZ
    Leistungstext
    Faktor
    Euro

    OK/UK

    1 x

    0010

    Eingehende Untersuchung

    2,3

    12,94

    OK/UK

    1 x

    Ä1

    Beratung

    2,3

    10,72

    34

    1 x

    4030

    Scharfe Kante entfernt

    2,3

    4,53

    35

    1 x

    2130

    Finieren, Polieren (je Füllung)

    2,3

    13,45

    UK

    1 x

    5250

    Wiederherstellung ohne Abform.

    2,3

    18,11

     

    Aufgrund der unvollständigen Dokumentation wäre GOZ-Nr. 2130 nicht berechnet worden. Während das Glätten einer scharfen Kante nach GOZ-Nr. 4030 berechnet wird, umfasst Nr. 2130 das Finieren und Polieren einer Füllung in gesonderter Sitzung. Das Aktivieren gegossener Halte- und Stützelemente gilt als Wiederherstellungsmaßnahme und wird nach GOZ-Nr. 5250 berechnet.

     

    • Beispiel 2: Folgetermin nach Untersuchung, Beratung und PZR

    Bei diesem Termin werden alle Zähne kontrolliert und nachgereinigt. Die Krone an Zahn 14 wird rekonturiert und poliert, das Inlay an Zahn 15 sowie die Füllungen an Zahn 16 finiert und poliert. An den Prämolaren im OK und UK rechts erfolgt die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen.

     

    Auch hier ist sorgfältig zu dokumentieren, um die verschiedenen Leistungen korrekt zu berechnen. Für die Kontrolle und Nachreinigung nach PZR fehlt die Zahnangabe (17 - 47). An Zahn 16 werden zwei Füllungen (mo) und (dob) finiert und poliert. Bitte das Medikament zur Behandlung überempfindlicher Zahnflächen angeben.

     

    Die Leistungen werden wie folgt abgerechnet:

     

    Zahn/Regio
    Anzahl
    GOÄ/GOZ
    Leistungstext
    Faktor
    Euro

    17-47

    28 x

    4060

    Kontrolle und Nachreinigung

    2,3

    25,48

    14

    1 x

    2320

    Wiederherstellung der Krone

    2,3

    45,27

    15

    1 x

    analog*

    Inlay finiert und poliert

    2,3

    16

    2 x

    2130

    Finieren, Polieren (je Füllung)

    2,3

    26,90

    15, 14, 44, 45

    2 x

    2010

    Behandl. überempf. Zahnflächen

    2,3

    12,94

     

    * analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ

     

    Im Gegensatz zur Beseitigung scharfer Kanten (GOZ-Nr. 4030) wird das Rekonturieren und Polieren einer Krone als Wiederherstellung eingestuft und nach Nr. 2320 berechnet. Das Finieren und Polieren wird je Restauration/Füllung nach Nr. 2130 in Ansatz gebracht. Erfolgt diese Maßnahme an einem Inlay, so steht in der GOZ 2012 keine berechnungsfähige Leistung zur Verfügung. Da es sich um eine selbstständige Leistung handelt, wird die Leistung analog berechnet. In einzelnen Kammerbereichen kann hierfür auch die GOZ-Nr. 2130 in Ansatz gebracht werden. Die GOZ-Nr. 2010 ist einmal je Kiefer berechenbar.

     

    • Beispiel 3: Folgesitzung nach Extraktion eines Zahns

    Nachdem der Zahn 36 entfernt ist, wird die Wunde in der Folgesitzung kontrolliert und der Drainagestreifen entfernt. Im OK links hat sich eine Prothesendruckstelle gebildet. Diese wird entfernt und die Schleimhaut mit einer wundheilenden Salbe behandelt (Med. xy). Im Bereich der Zähne 44, 45 werden die groben Vorkontakte beseitigt. Darüber hinaus wird der Patient über das Vermeiden schädlicher Gewohnheiten aufgeklärt. Die Handhabung von Zahnseide und Interdentalbürstchen wird ihm sowohl zur Zwischenraumreinigung als auch zur Reinigung der Frontzahnbrücke im OK erklärt und demonstriert.

     

    Die erbrachten Leistungen werden wie folgt abgerechnet:

     

    Zahn/Regio
    Anzahl
    GOÄ/GOZ
    Leistungstext
    Faktor
    Euro

    36

    1 x

    3290

    Kontrolle nach chir. Eingriff

    2,3

    7,11

    36

    1 x

    3300

    Nachbehandlung nach Eingriff

    2,3

    8,41

    OK links

    1 x

    4030

    Scharfe Kante geglättet

    2,3

    4,53

    OK links

    1 x

    4020

    Mundschleimhautbehandlung

    2,3

    5,82

    44,45

    1 x

    4040

    Beseitigung grober Vorkontakte

    2,3

    5,82

    OK/UK

    1 x

    6190

    Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen …

    2,3

    18,11

     

    Die Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (GOZ-Nr. 3300) wird nach vorausgegangener Wundkontrolle (GOZ-Nr. 3290) durchgeführt. Da die Beseitigung der Prothesendruckstelle ortsgetrennt von der Beseitigung grober Vorkontakte stattfindet, können beide Leistungen in Ansatz gebracht werden. Die GOZ-Nr. 6190 für das beratende und belehrende Gespräch mit praktischen Übungen ist nicht ausschließlich auf kieferorthopädische Inhalte fixiert.

     

    • Beispiel 4: Folgesitzung nach Konkremententfernung an Parodontien 47 - 45

    Der Patient klagt seit dem letzten Abendessen über Schmerzen im Gaumen. Nach symptombezogener Untersuchung (regio 26 eingespießter Knochensplitter) und Beratung zur weiteren Vorgehensweise wird der Knochensplitter entfernt. Anschließend werden die Zähne 47 - 45 kontrolliert und nachgereinigt, die Parodontien 47 - 45 nachbehandelt sowie ein antibakterielles Medikament an Zahn 46 wird in die Zahnfleischtasche eingelegt.

     

     

    Zahn/Regio
    Anzahl
    GOÄ/GOZ
    Leistungstext
    Faktor
    Euro

    OK

    1 x

    Ä5

    Symptombezogene Untersuchung

    2,3

    10,72

    OK

    1 x

    Ä1

    Beratung

    2,3

    10,72

    Regio 26

    1 x

    Ä1508

    Entfernung eingespießter Fremdkörper aus Rachen/Mund

    2,3

    12,47

    47-45

    3 x

    4150

    Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischem Eingriff, je Parodontium

    2,3

    2,73

    47-45

    3 x

    4060

    Nachkontrolle und Nachreinigung, je Zahn

    2,3

    2,73

    46

    1 x

    4025

    Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn (plus Materialkosten)

    2,3

    1,94

     

    Die GOÄ-Nrn. 1 und 5 sind bei Auftreten einer neuen Erkrankung auch innerhalb des Behandlungsfalls (30 Tage) erneut berechnungsfähig. Die GOÄ-Nr. 1508 kann einmal je Sitzung in Ansatz gebracht werden, auch wenn mehrere Fremdkörper entfernt werden müssen. Zur GOZ-Nr. 4025 können die Materialkosten (z. B. PerioChip oder Chlorhexamed-Gel) gesondert berechnet werden.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beachten Sie hierzu auch den Beitrag „Korrekte Abrechnung von Einschleifmaßnahmen nach den GOZ-Nrn. 4030, 4040 und 8100“ in PA 01/2015, Seite 12.
    Quelle: Ausgabe 09 / 2017 | Seite 6 | ID 44843447