· Fachbeitrag · Versicherungsrecht
Basistarif-Versicherte: Welche Regelungen gelten beim Bonusheft?
von Erika Reitz-Scheunemann, www.Training-mit-Biss.de
| In der November-Ausgabe hatte PA beim Beitrag über den Basistarif berichtet, dass die hier versicherten Patienten im Falle eines gut geführten Bonushefts eine höhere Erstattung für prothetische Leistungen erhalten. Nun wurde von Lesern gefragt, worauf sich diese Aussage bezieht. Der Beitrag beantwortet die Frage und enthält weitere Informationen zum Bonusheft. |
Die Grundlagen des Bonushefts
Die Leistungen für den im Basistarif versicherten Patienten werden nach der GOZ und entsprechend § 6 Abs. 2 GOZ nach den für die Zahnärzte geöffneten Bereichen der GOÄ berechnet. Keine dieser Gebührenordnungen hat eine „Anlage X“ über ein Bonusheft. Das Bonusheft stellt damit keine Vertragsgrundlage für den Bereich der privaten Krankenversicherung (PKV) dar.
Das Bonusheft ist in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Bestandteil der „Vereinbarung über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe)“ im Ersatzkassenvertrag für Zahnärzte (EKV-Z) sowie im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte (BMV-Z). In § 3 dieser Verträge finden sich einheitlich folgende Regelungen:
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