· Fachbeitrag · Wiederherstellungen
Abrechnung von Wiederherstellungsmaßnahmen an Schienen und Aufbissbehelfen
von Angelika Schreiber, Hockenheim
| Aufbissbehelfe unterliegen in der Regel einem kontrollierten Trageverlauf. Es gilt, unerwünschte Veränderungen in der Zahnstellung zu vermeiden und mögliche Früh- oder Fehlkontakte am Aufbissbehelf zu beseitigen. Allerdings können durchaus auch Defekte oder Mängel auftreten. |
Was ist bei der Abrechnung zu beachten?
Hat der Aufbissbehelf Mängel (Absplitterungen, Sprünge, Bruch), so wird eine Reparatur erforderlich. Allerdings darf der Aufbissbehelf seine korrekte Form nicht eingebüßt haben und nach der Reparatur muss er funktionstüchtig sein. Auch das Wiederanfügen oder Ersetzen von Halteelementen und die Unterfütterung können erforderlich sein. Beim GKV-Patienten werden Unterfütterungen und Reparaturen an Aufbissbehelfen nach der BEMA-Nr. K6 über das Kieferbruchformular abgerechnet. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich.
Schienenkontrollen werden im BEMA nach den Nrn. K7 bis K9 abgerechnet. Die K8 enthält neben der Schienenkontrolle auch subtraktive Maßnahmen und grenzt sich damit zur K9 ab. Diese schließt in die Kontrolle additive Maßnahmen ein, die einen höheren Aufwand erfordern. Da generell in einer Sitzung nur eine Leistung nach den Nrn. K6 bis K9 ansatzfähig ist, kann die der Reparatur nach K6 vorausgegangene Kontrolle nach K7 oder K8 nicht zusammen mit der K6 abgerechnet werden. Auch die Abrechnung der BEMA- Nr. K6 in derselben Sitzung in Verbindung mit der K9 für additive Maßnahmen ist nicht möglich. Hier wird stets die höher bewertete Position abgerechnet.
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