· Fachbeitrag · Wundversorgung
Die Erstversorgung von Wunden: Das ist bei der Abrechnung zu beachten
| Die Behandlung von Wunden ist in der GOÄ verankert und sowohl für kieferchirurgische Praxen als auch für allgemeinzahnärztlich tätige Praxen berechenbar. Da derartige Situationen nicht auf der Tagesordnung stehen, sind die Gebührenziffern relativ unbekannt. PA stellt Ihnen praxisrelevante Leistungen der Wundversorgung vor. |
Was sind Wunden und wie werden sie abgerechnet?
Dazu ein Auszug aus dem Brück‘schen GOÄ-Kommentar: „Wunden sind Verletzungen, die mit Durchtrennung der Haut und/oder Schleimhaut einhergehen und oberflächlich oder ausgedehnt oder tief sein können. Nicht als Wunden im Sinne von Nrn. 2000 bis 2005 anzusehen sind durch Krankheit entstandene offene Körperstellen (Geschwüre), … Fistelwunden, Eiterungswunden. Durch Operationen entstandene Wunden sind keine unfallbedingten Wunden im Sinne der Nrn. 2000 bis 2005; sie können also nicht für den Operationseingriff bzw. -abschluss berechnet werden.“
Die GOÄ-Ziffern für die Wundversorgungen sind dem Abschnitt L. der GOÄ zugeordnet. Nach den Bestimmungen von § 6 Abs. 2 GOZ ist der Abschnitt L. der GOÄ z. T. auch für Zahnärzte geöffnet. Folgende Ziffern können relevant sein:
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