· Fachbeitrag · Zahnersatz
Die Entfernung indirekt gefertigter Versorgungen
| Für die Entfernung indirekt gefertigter Rekonstruktionen besteht nicht grundsätzlich immer ein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Berechnungsmöglichkeiten dieser Leistung - auch bei GKV-Patienten - werden daher in diesem Beitrag erläutert. |
Was ist bei der Abrechnung der GOZ-Nr. 2290 zu beachten?
Die GOZ-Nr. 2290 ist für die Entfernung indirekt gefertigter Rekonstruktionen berechenbar. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um zementierte oder um adhäsiv befestigte indirekte Versorgungen handelt. Unterschiedliche Versorgungs- und Befestigungsarten können dabei einen erheblichen Mehraufwand an Zeit und Schwierigkeit verursachen. Dieser Mehraufwand sollte im Steigerungsfaktor berücksichtigt werden.
Auch das Abtrennen von Brückengliedern, Stegen und anderen Verbindungselementen kann unter der GOZ-Nr. 2290 berechnet werden, ebenso das Durchtrennen eines Kronenblocks oder die Entfernung einer Wurzelstiftkappe. Unter der Nr. 2290 neu in die GOZ 2012 aufgenommen wurde der Zusatz „oder Ähnliches“. Er erlaubt zum Beispiel auch die Berechnung der Nr. 2290 für die Entfernung von Veneers, fest zementierten Provisorien und Suprakonstruktionen auf Implantaten sowie das intraorale Abtrennen anderer Elemente. Die Entfernung verschraubter Kronen auf Implantaten ist nicht ausgeschlossen - ebenso wie die Entfernung von Mesokonstruktionen auf Implantaten.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig