· Fachbeitrag · Zahnersatz
Gnathologisch gestaltete Totalprothesen: So rechnen Sie korrekt und vollständig ab!
von Isabel Baumann, Mülsen, www.praxiskonzept-baumann.de
| Totalprothesen, die unter Beachtung gnathologischer Methoden hergestellt werden, werfen in der Abrechnung oft Fragen auf. Das folgende Fallbeispiel macht deutlich, welche Leistungen hier berechenbar sind. |
Die Besonderheiten gnathologisch gestalteter Totalprothesen
Eine häufige Problematik bei Totalprothesen ist, dass wegen der Rückbildung des Kieferknochens der Halt der Prothese eingeschränkt ist. Totalprothesen, die nach anerkannten gnathologischen Methoden - wie z. B. Prof. Gutowski oder Prof. Gerber - hergestellt werden, ermöglichen auch in diesen Fällen eine Verbesserung der Saugwirkung und bieten eine Versorgung mit hohem Tragekomfort, Ästhetik und Funktionalität.
Fallbeispiel
Prothesen wie die nach Gutowski hergestellten übersteigen bei GKV-Versicherten das Maß des Notwendigen. Im Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) ist u. a. festgelegt, dass die erbrachten Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschritten werden darf. Folglich sind diese Prothesen für GKV-Versicherte keine Kassenleistungen. Sie stellen eine gleichartige Versorgung dar, und die Mehrkosten dürfen nach § 55 SGB V privat mit dem Patienten vereinbart werden. Die Behandlungsschritte anlässlich der Versorgung mit einer „Gutowski-Prothese“ gehen über die Maßnahmen der BEMA-Nrn. 97a/b hinaus. So ist beispielsweise weder eine spezielle Prothesenanamnese noch die mehrfache Abformung muskelrelevanter Außenteile der Prothese Leistungsinhalt der Nr. 97 a/b - auch wenn das in manchen KZV-Bereichen zum Teil anders empfohlen wird.
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