· Fachbeitrag · Zahnersatz
Verbindungselemente wiederherstellen und wiederbefestigen: So rechnen Sie dies korrekt ab!
von Isabel Baumann, Mülsen, www.praxiskonzept-baumann.de
| Auch wenn Wiederherstellungsmaßnahmen zum Routinegeschäft der Praxis gehören, stellen sie in der Abrechnung oft eine Herausforderung dar. Nachfolgend wird die Berechnung der Wiederherstellung und Wiederbefestigung von Verbindungselementen anhand mehrerer kleiner Fallbeispiele erläutert. |
So berechnen Sie das Aktivieren eines Verbindungselements
Das Aktivieren eines Verbindungselements nach GOZ-Nr. 5080 ‒ wie z. B. Geschiebe, Kugelkopfanker, Steghülsen oder Teleskopkronen ‒ wird nach der GOZ-Nr. 5090 berechnet. Werden zeitgleich weitere Maßnahmen zur Wiederherstellung der herausnehmbaren Prothese erbracht, so sind diese nach GOZ-Nr. 5250 bzw. 5260 zusätzlich berechenbar. Eventuell können im zeitlichen Zusammenhang auch Unterfütterungen notwendig sein. Diese werden darüber hinaus nach den GOZ-Nrn. 5270, 5280, 5290, 5300 oder 5310 berechnet.
Gegossene oder gebogene Klammern stellen keine Verbindungselemente im Sinne der GOZ-Nr. 5080 dar. Eine Wiederherstellung ist demnach nicht nach GOZ-Nr. 5090 berechenbar. Das Aktivieren gegossener oder gebogener Klammern wird nach der GOZ-Nr. 5250 berechnet.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig