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  • Fachbeitrag · Zahnersatz

    Verschluss einer Krone im direkten Verfahren: Die Abrechnung bei einem Privat- und GKV-Patienten

    von Angelika Schreiber, Hockenheim

    | Die endodontische Behandlung an einem überkronten Zahn setzt nicht zwingend die Abnahme der Krone voraus. Die wichtigsten Kriterien zur Belassung der Krone als prothetische Restauration sind die Qualität der Krone, dichte Kronenränder sowie die Möglichkeit, eine adäquate Darstellung der Wurzelkanaleingänge zu gewährleisten. Die Vorgehensweise: Nachdem die endodontische Behandlung erfolgreich abgeschlossen ist, wird die Kavität mit einem plastischen Aufbau versorgt. Im Anschluss erfolgt die Wiederherstellung der Krone. Der durch die Trepanation entstandene Defekt im festsitzenden Zahnersatz wird mit Komposit verschlossen. So kann die Krone erhalten bleiben. Eine Neuversorgung wird nicht geplant. |

    Berechnungsbeispiel für einen Privatpatienten

    Das Beispiel beschreibt die Berechnung des Wiederherstellens von zwei Kronen, jeweils nach erfolgreich abgeschlossener Wurzelkanalbehandlung, ohne dass die Kronen vor der Behandlung abgenommen werden. Es handelt sich dabei um eine Vollgusskrone an Zahn 26 sowie eine Vollkeramikkrone an Zahn 11.

     

    Datum
    Zahn/Gebiet
    Leistungsbeschreibung
    GOZ/GOÄ-Nr.

    06.03.

    Beratung zur definitiven Versorgung

    1 x Ä1

    11, 26

    Röntgenaufnahme (Abschlusskontrolle nach Wurzelkanalbehandlung)

    2 x Ä5000

    Schriftlicher Heil- und Kostenplan

    1 x 0030

    08.03.

    26

    Plastische Aufbaufüllung

    1 x 2180

    26

    Adhäsive Befestigung

    1 x 2197

    26

    Wiederherstellung der Vollgusskrone durch Verschluss mit Komposit

    1 x 2320

    26

    Ggf. adhäsive Befestigung

    1 x 2197

    13.03.

    11

    Plastische Aufbaufüllung

    1 x 2180

    11

    Adhäsive Befestigung

    1 x 2197

    11

    Wiederherstellung der Vollkeramikkrone durch Verschluss mit Komposit

    1 x 2320

    11

    Ggf. adhäsive Befestigung

    1 x 2197