Fachbeitrag · Zahnersatz
Verschluss einer Krone im direkten Verfahren: Die Abrechnung bei einem Privat- und GKV-Patienten
von Angelika Schreiber, Hockenheim
| Die endodontische Behandlung an einem überkronten Zahn setzt nicht zwingend die Abnahme der Krone voraus. Die wichtigsten Kriterien zur Belassung der Krone als prothetische Restauration sind die Qualität der Krone, dichte Kronenränder sowie die Möglichkeit, eine adäquate Darstellung der Wurzelkanaleingänge zu gewährleisten. Die Vorgehensweise: Nachdem die endodontische Behandlung erfolgreich abgeschlossen ist, wird die Kavität mit einem plastischen Aufbau versorgt. Im Anschluss erfolgt die Wiederherstellung der Krone. Der durch die Trepanation entstandene Defekt im festsitzenden Zahnersatz wird mit Komposit verschlossen. So kann die Krone erhalten bleiben. Eine Neuversorgung wird nicht geplant. |
Berechnungsbeispiel für einen Privatpatienten
Das Beispiel beschreibt die Berechnung des Wiederherstellens von zwei Kronen, jeweils nach erfolgreich abgeschlossener Wurzelkanalbehandlung, ohne dass die Kronen vor der Behandlung abgenommen werden. Es handelt sich dabei um eine Vollgusskrone an Zahn 26 sowie eine Vollkeramikkrone an Zahn 11.
Datum | Zahn/Gebiet | Leistungsbeschreibung | GOZ/GOÄ-Nr. |
06.03. | Beratung zur definitiven Versorgung | 1 x Ä1 | |
11, 26 | Röntgenaufnahme (Abschlusskontrolle nach Wurzelkanalbehandlung) | 2 x Ä5000 | |
Schriftlicher Heil- und Kostenplan | 1 x 0030 | ||
08.03. | 26 | Plastische Aufbaufüllung | 1 x 2180 |
26 | Adhäsive Befestigung | 1 x 2197 | |
26 | Wiederherstellung der Vollgusskrone durch Verschluss mit Komposit | 1 x 2320 | |
26 | Ggf. adhäsive Befestigung | 1 x 2197 | |
13.03. | 11 | Plastische Aufbaufüllung | 1 x 2180 |
11 | Adhäsive Befestigung | 1 x 2197 | |
11 | Wiederherstellung der Vollkeramikkrone durch Verschluss mit Komposit | 1 x 2320 | |
11 | Ggf. adhäsive Befestigung | 1 x 2197 |
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