· Fachbeitrag · Zahnersatz
Wiederherstellungsmaßnahmen an festsitzendem Zahnersatz, Teil 2: Beispiele 7 bis 9
| Der erste Teil dieses Beitrags zu den Wiederherstellungsmaßnahmen an festsitzendem Zahnersatz ist in der März-Ausgabe (Seiten 14 bis 16) erschienen. Der zweite Teil beschäftigt sich mit der Wiederherstellung und Wiedereingliederung verschiedener Brücken sowie einer Hybridkonstruktion. |
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Zahn/Gebiet | Leistungsbeschreibung | Anzahl/GOZ-Nr. |
Symptombezogene Untersuchung | 1 x Ä5 | |
Beratung | 1 x Ä1 | |
21-23 | Wiedereingliederung der Adhäsivbrücke | 1 x 5110 |
21-23 | Adhäsive Befestigung | 2 x 2197 |
Erläuterungen: Das Wiedereingliedern einer gelösten Brücke - auch der gelösten Adhäsivbrücke - wird unter der GOZ-Nr. 5110 berechnet. In dieser Leistungsposition sind keine Maßnahmen zur Wiederherstellung enthalten. Fallen Wiederherstellungsmaßnahmen am metallischen Teil der Brücke oder beispielsweise die Erneuerung einer Verblendung an einem Brückenglied an, so ist hierfür die GOZ-Nr. 2320 - je Brückenanker bzw. je Brückenglied - berechnungsfähig. Für den darüber hinausgehenden, nicht wiederherstellungsbedürftigen Teil der Brücke könntein einem solchen Fall die GOZ-Nr. 5110 zusätzlich angesetzt werden. Bei adhäsiver Befestigung erfolgt - davon unberührt - die zusätzliche Berechnung der GOZ-Nr. 2197 je Brückenanker.
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