· Fachbeitrag · Zahntechnik
Zahntechnische Materialien ‒ was ist berechenbar?
von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de
| Aufgrund der stetig steigenden Einkaufspreise für zahntechnische Materialien sollten Leistungspositionen mit hohem Materialanteil separiert werden in eine Leistungs- und eine Materialposition. Eine statistische Auswertung von zahntechnischen Honorarleistungen ist zudem nur möglich, wenn diese keine nennenswerten Materialanteile umfassen. |
Zahntechnische Auslagen im Praxislabor
Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 11.05.1979 (Az. 5 C 16.79) dürfen Zahnärzte ein Praxislabor betreiben. Das Praxislabor ist ein unselbstständiger Bestandteil der Zahnarztpraxis. Daraus ergibt sich die Konsequenz, dass eine Gleichstellung mit einem gewerblichen Labor nicht besteht. Bei der Abrechnung von zahnärztlichen Leistungen aus dem Praxislabor kann der Zahnarzt nur einen Eigenbeleg schreiben, jedoch keine Rechnung an sich selbst. Der Zahnarzt wird zudem auch in seinem Praxislabor als Zahnarzt und damit als Freiberufler tätig.
Anspruch auf Ersatz angemessener Kosten
Der Zahnarzt hat Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen angemessenen Auslagen (§ 9 Abs. 1 GOZ). Der Ersatzanspruch bezieht sich grundsätzlich auf alle tatsächlich entstandenen Aufwendungen des Zahnarztes für zahntechnische Leistungen, unabhängig davon, ob diese vom Zahnarzt selbst im Behandlungszimmer, in einem separaten Raum, in einem Praxislabor erbracht oder von diesem im Rahmen eines Auftragsverhältnisses für den Patienten bei einem gewerblichen zahntechnischen Labor bezogen werden. Der Anspruch richtet sich sowohl auf den Ersatz für die zahntechnischen Leistungen als auch der Kosten für die hierfür erforderlichen Materialien.
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