01.03.2006 | Abformung
GOZ-Nr. 519 bei einer Funktionsabformung?
Frage: „Eine private Krankenversicherung verweigert einem unserer Patienten die Erstattung der Kosten für eine Funktionsabformung nach der GOZ-Nr. 519. Begründet wird dies mit der Behauptung, man könne die Nr. 519 nur bis zu drei Restzähnen abrechnen. Stimmt das?“
Antwort: Nein, das ist nicht korrekt. Im Gegensatz zum Bema, bei dem die Abrechnung einer Funktionsabformung laut expliziter Bestimmung tatsächlich nur bis zu einem Restzahnbestand von drei Zähnen möglich ist, sieht die GOZ keine derartige Beschränkung vor. Maßgeblich ist allein die Vertretbarkeit der Maßnahme aus zahnmedizinisch-wissenschaftlicher Sicht. Zur korrekten Abrechnung der GOZ-Nr. 519 ist es nicht einmal erforderlich, dass die Abformung sämtliche Kieferbereiche umfasst. Jeder Unterkiefer-Funktionsabdruck mit individuellem oder individualisiertem Löffel – auch nur eines Teils der Sättel – erfüllt den Leistungsinhalt.