05.03.2010 | Abrechnung nach GOZ
Abrechnung von digitalen Fotografien als Laborleistung?
Frage: „Wir ermitteln die Zahnfarbe für anstehende zahnfarbene Versorgungen unter anderem mit digitalen Fotos, die für die individuelle Farbnahme zur Herstellung eines ästhetischen Zahnersatzes unverzichtbar sind. Hierfür berechnen wir als Eigenlaborleistung die Position ´individuelle Farbanalyse mittels digitaler Fotografie´ je Aufnahme. Der Kostenerstatter erstattet diese Position allerdings nicht und schreibt, die medizinische Notwendigkeit sei nicht erkennbar. Welche Argumente können wir dem entgegenstellen?“
Antwort: „Die Abrechnung der Anfertigung von Fotografien als zahntechnische Leistung kommt in Betracht, wenn die Fotografien der Fertigstellung des notwendigen zahntechnischen Werkstücks dienen. Da die Herstellung der Krone und somit auch die Herstellung der (dazugehörigen) Verblendung ohne Zweifel zahntechnische Werkstücke sind, ist die Anfertigung von Fotographien zur optimalen Zahnfarbenbestimmung und/oder zur Vorlage für den Techniker gleichfalls eine zahntechnische Leistung. Grundlage für die Abrechnung als zahntechnische Leistung ist § 9 GOZ. Dort heißt es: „Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.“
Manche Kostenerstatter weigern sich allerdings, die Kosten für die zahntechnisch angefallenen Leistungen der Fotoarbeiten zu übernehmen. Als Begründung wird dann aufgeführt, dass keine medizinische Notwendigkeit zu erkennen sei. Dieser pauschale Hinweis greift jedoch nicht durch. Ist das zahntechnische Ergebnis überhaupt oder mit hinreichender Qualität nur unter Zuhilfenahme fotografischer Arbeiten zu erzielen, sind diese auch notwendig im Sinne des Gebührenrechts. Hierfür kann dann eine eigene Laborposition gebildet und abgerechnet werden.
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